Asbest ist eine natürliche Mineralfaser, die früher aufgrund ihrer niedrigen Kosten und ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften häufig eingesetzt wurde.
Sie zeichnet sich durch die extreme Feinheit ihrer Elementarfasern aus und weist zahlreiche Eigenschaften auf:
- Thermisch (z. B. feuerfest)
- Akustisch (z. B. schalldämpfend)
- Chemisch (z. B säurebeständig)
- Mechanisch (z. B. abriebfest)
Die häufige Anwendung in Verbindung mit der Widerstandsfestigkeit des Werkstoffs erhält die Gefährdung durch diese gefährlichen Fasern in der Arbeitswelt aufrecht.
Asbest wurde lange Zeit als kostengünstiges Wundermittel mit hervorragenden Eigenschaften betrachtet. Es wurde über 130 Jahre lang intensiv eingesetzt. Tausende von Produkten mit Asbest wurden für die industrielle oder private Verwendung hergestellt.
Verbote der Marktzulassung und Verwendung von Asbestfaser
Angesichts des generellen Verbots der Marktzulassung beschränkt sich die Gefährdung in Luxemburg auf Renovierungs-, Abriss- oder Instandhaltungsarbeiten. Eine Gefährdung besteht dennoch in hohem Maße, wenn keine spezifischen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.
1986: Teilverbot der Marktzulassung und Verwendung von Asbestfaser vom Typ Krokydolith sowie von Produkten, die diese enthalten.
1988: Verbot der Spritzverarbeitung von Asbest durch Beflockung.
1994: Verbot der Marktzulassung und Verwendung von Asbestfaser vom Typ Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith und Tremolit sowie von asbesthaltigen Produkten und Teilverbot der Marktzulassung und Verwendung von Asbestfaser vom Typ Chrysotil sowie von Produkten, die diese enthalten.
2001: Verbot in Luxemburg. Es besteht ein generelles Verbot der Marktzulassung und Verwendung von Asbestfaser sowie von Produkten, die diese enthalten, mit Ausnahme von Produkten, die bereits vor diesem Verbot verbaut und/oder in Betrieb waren und weiterhin bis zu ihrer Entsorgung oder dem Ende ihrer Lebensdauer zugelassen sind.
Entsprechende Rechtsvorschriften
Titel V Buch III des Arbeitsgesetzbuchs – Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe soll:
- die Arbeitnehmer vor Gefahren für ihre Gesundheit und Sicherheit schützen,
- solchen Gefahren, denen sie am Arbeitsplatz ausgesetzt sind oder sein können, vorbeugen.
Kodifizierte Fassung der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 15. Juli 1988 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (règlement grand-ducal modifié du 15 juillet 1988 concernant la protection des travailleurs contre les risques liés à une exposition à l´amiante pendant le travail).
Schulung
Für alle Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer Asbeststaub oder asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können, ist eine Schulung erforderlich. Diese Schulung wird von mehreren Weiterbildungsanbietern angeboten und muss vor Beginn der Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer Asbest ausgesetzt sind, absolviert werden.
Um Asbestzement unter freiem Himmel zu entfernen, muss ein Verantwortlicher des Unternehmens einen 8-stündigen Lehrgang absolvieren und seine Arbeitnehmer schulen.
Für alle weiteren Asbestentsorgungsarbeiten ist eine Schulung von mindestens 20 Stunden erforderlich. Diese muss vom Verantwortlichen des Unternehmens und allen Arbeitnehmern, die an den Asbestentsorgungsarbeiten beteiligt sind, absolviert werden.
Nach der bestandenen Prüfung am Ende der Schulung, wird vom Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt eine Bescheinigung ausgestellt.
Für Fragen und Informationen zu Asbest am Arbeitsplatz kontaktieren Sie bitte das Helpcenter.