Der vom Arbeitgeber verfasste besondere Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan enthält die Bewertung der Gefahren, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, dies unter Berücksichtigung der Methoden zur Ausführung der vorgesehenen Arbeiten und infolgedessen der Schutz- und Verhütungsmaßnahmen, die sie umzusetzen gedenken, welche Bewertung und Schutzmaßnahmen in Absatz 2 von Artikel L. 312-2 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehen sind.
Der besondere Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss in den allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aufgenommen werden.
In den besonderen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sind ausführlich folgende Angaben aufzunehmen:
- Name und Anschrift des Unternehmens,
- voraussichtliche Entwicklung des Personalbestands auf der Baustelle,
- Name und Eigenschaft der mit der Leitung der Arbeitsausführung beauftragten Person,
- Einsatztermine mit Beginn und Ende der Arbeiten,
- einzuhaltende Anweisungen zur Gewährleistung der Ersten Hilfe für Unfallopfer,
- eine Analyse der Bau- und Ausführungsverfahren,
- eine Bewertung der voraussichtlichen Gefahren in Bezug auf Betriebsmodi, Material, verwendete Vorrichtungen und Anlagen, Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen,
- zwecks Vorbeugung dieser Gefahren angemessene kollektive oder ansonsten persönliche Schutzmaßnahmen. Er enthält Angaben zu den zwecks Gewährleistung der Kontinuität der kollektiven Schutzlösungen getroffenen Maßnahmen, sofern diese eine Anpassung erfordern.