Die Vorankündigung muss folgende Angaben enthalten:
- Datum der Mitteilung
- Genauer Standort der Baustelle
- Bauherr(en) (Name(n) und Anschrift(en))
- Art des Bauwerks
- Bauleiter (Name(n) und Anschrift(en))
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator(en) während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts (Name(n) und Anschrift(en))
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator(en) während der Ausführungsphase des Bauwerks
- (Name(n) und Anschrift(en))
- Voraussichtlicher Termin für den Beginn der Arbeiten auf der Baustelle
- Voraussichtliche Dauer der Arbeiten auf der Baustelle
- Voraussichtliche Höchstzahl von Beschäftigten auf der Baustelle
- Zahl der voraussichtlich auf der Baustelle tätigen Unternehmen und Selbstständigen
- Angabe der bereits ausgewählten Unternehmen.
Sie ist 10 Tage vor Beginn der Arbeiten an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt zu übermittel
Falls notwendig, ist eine Aktualisierung nachzureichen. Die Notwendigkeit tritt ein bei :
- einer Verkürzung der Bauzeit, sofern die Arbeit zeitgleich durchgeführt oder in ursprünglich nicht vorgesehenen Schichten ausgeführt wird,
- einer wesentlichen Erhöhung der zeitgleich anwesenden Beschäftigten oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Gesellschaften ohne Beschäftigte,
- dem Eintreffen neuer Beteiligter (neue Unternehmen, Unterauftragnehmer),
- einem Wechsel des Bauherrn oder des von ihm beauftragten Bauleiters gemäß Artikel 13 „Verantwortung des Bauleiters und der Arbeitgeber“ der großherzoglichen Verordnung vom 27. Juni 2008,
- jeder Änderung hinsichtlich des Sicherheitskoordinators.