Vorankündigung

Die Vorankündigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Datum der Mitteilung
  • Genauer Standort der Baustelle
  • Bauherr(en) (Name(n) und Anschrift(en))
  • Art des Bauwerks
  • Bauleiter (Name(n) und Anschrift(en))
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator(en) während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts (Name(n) und Anschrift(en))
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator(en) während der Ausführungsphase des Bauwerks
  • (Name(n) und Anschrift(en))
  • Voraussichtlicher Termin für den Beginn der Arbeiten auf der Baustelle
  • Voraussichtliche Dauer der Arbeiten auf der Baustelle
  • Voraussichtliche Höchstzahl von Beschäftigten auf der Baustelle
  • Zahl der voraussichtlich auf der Baustelle tätigen Unternehmen und Selbstständigen
  • Angabe der bereits ausgewählten Unternehmen.

Sie ist 10 Tage vor Beginn der Arbeiten an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt zu übermittel

Falls notwendig, ist eine Aktualisierung nachzureichen. Die Notwendigkeit tritt ein bei :

  • einer Verkürzung der Bauzeit, sofern die Arbeit zeitgleich durchgeführt oder in ursprünglich nicht vorgesehenen Schichten ausgeführt wird,
  • einer wesentlichen Erhöhung der zeitgleich anwesenden Beschäftigten oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Gesellschaften ohne Beschäftigte,
  • dem Eintreffen neuer Beteiligter (neue Unternehmen, Unterauftragnehmer),
  • einem Wechsel des Bauherrn oder des von ihm beauftragten Bauleiters gemäß Artikel 13 „Verantwortung des Bauleiters und der Arbeitgeber“ der großherzoglichen Verordnung vom 27. Juni 2008,
  • jeder Änderung hinsichtlich des Sicherheitskoordinators.

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