In Anhang 1 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Fachkraft für Arbeitssicherheit (règlement grand-ducal du 9 juin 2006 relatif au travailleur désigné) sind 7 Unternehmensgruppen je nach Anzahl der Arbeitnehmer und Tätigkeitsbereichen definiert:
- Gruppe A: Unternehmen mit weniger als 16 Arbeitnehmern;
- Gruppe B: Unternehmen mit 16–49 Arbeitnehmern;
- Gruppe C: Unternehmen mit 50–1.599 Arbeitnehmern;
- Gruppe D: Unternehmen mit 1.600–1.999 Arbeitnehmern;
- Gruppe E: Unternehmen mit mehr als 950 Arbeitnehmern, die in folgenden Bereichen tätig sind:
- Metallverarbeitung, Feinmechanik und Optik (außer Herstellung von Metallwerken), Bau von Maschinen und Mechanikmaterial, Bau von Fahrzeugen und Einzelteilen, Bau von sonstigem Transportmaterial;
- sonstiges verarbeitendes Gewerbe (außer Holzverarbeitung und Holzmöbelherstellung);
- Produktion von Stein, Zement, Beton, Tonwaren, Glas u. a.;
- Transportwesen;
- Gruppe F: Unternehmen mit mehr als 650 Arbeitnehmern, die in folgenden Bereichen tätig sind:
- Produktion und Verteilung von Strom, Gas, Dampf und Warmwasser;
- Produktion und Erstverarbeitung von Metallen;
- Chemie (außer Herstellung von chemischen Basisprodukten), Petrochemie und Kohlechemie und Herstellung sonstiger chemischer Erzeugnisse (hauptsächlich für die Industrie und Landwirtschaft);
- Produktion von künstlichen und synthetischen Fasern;
- Herstellung von Metallwerken;
- Bau von Maschinen und Mechanikmaterial;
- Bau von Fahrzeugen und Einzelteilen;
- Bau von sonstigem Transportmaterial;
- Holzverarbeitung und Holzmöbelherstellung;
- Hoch- und Tiefbau;
- Gruppe G: Unternehmen mit mehr als 450 Arbeitnehmern, die in folgenden Bereichen tätig sind:
- Herstellung von sonstigen chemischen Produkten (hauptsächlich für die Industrie und die Landwirtschaft).