Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeiter nicht dazu zwingen, die Ernennung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit anzunehmen.
Folglich darf der Arbeitnehmer die Ernennung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ohne Nachteile annehmen oder ablehnen.
Die Ernennung ist nur dann wirksam, wenn:
- sie ausdrücklich (am besten schriftlich) erfolgt ist. Hinweis: Solange kein schriftliches Dokument vorliegt, aus dem die Ernennung eines Arbeitnehmers zur Fachkraft für Arbeitssicherheit hervorgeht, bleibt diese Ernennung eine reine Behauptung;
- die Fachkraft für Arbeitssicherheit über die minimale Grundqualifikation und Berufserfahrung verfügt und die geeignete Schulung absolviert hat;
- die Fachkraft für Arbeitssicherheit über die erforderlichen Mittel und Zeit verfügt, um ihre Aufgaben zu erfüllen.