S5a17 - In welcher Frist muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit an der Zusatzausbildung teilnehmen?

Gemäß Artikel 7 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 müssen der Schulung binnen jeweils 5 Jahren Zusatzausbildungen (Fortbildungen) folgen, d. h.:

  • Gruppe A (1–15 Arbeitnehmer): 4 Stunden Zusatzausbildung;
  • Gruppe B (16–49 Arbeitnehmer), Gruppe C1-C3 (50–449 Arbeitnehmer) und Gruppe C4 (450–649 Arbeitnehmer - Finanzsektor und Verwaltung): 8 Stunden Zusatzausbildung;
  • Gruppe C4 (450–649 Arbeitnehmer - außer Finanzsektor und Verwaltung), Gruppe C5 (650–949 Arbeitnehmer), Gruppe C6 (950–1.299 Arbeitnehmer) und Gruppe C7 (1.300–1.599 Arbeitnehmer): 10 Stunden Zusatzausbildung;
  • Gruppe D (über 1.599 Arbeitnehmer), Gruppe E (über 950 Arbeitnehmer), Gruppe F (über 650 Arbeitnehmer);
  • Gruppe G (über 450 Arbeitnehmer): 10 Stunden Zusatzausbildung.

Hinweis: Die Teilnahme an allen in der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 genannten Zusatzausbildungen muss entweder mit einer Teilnahmebescheinigung oder einem Nachweis über die Teilnahme bestätigt werden.

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