S5a15 - Gibt es Ausnahmen in Bezug auf die Grundqualifikation der Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Ja.

In Bezug auf die Grundqualifikation der Fachkräfte für Arbeitssicherheit für die Unternehmen der Untergruppen C4, C5, C6, C7 bzw. der Gruppen D, E, F und G kann der Minister für Arbeit auf verpflichtende Stellungnahme des beratenden Ausschusses Abweichungen genehmigen. Entsprechende begründete Anträge sind an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt zu richten.

Ein Antragsteller, der eine Abweichung bezüglich der Grundqualifikation beantragt, muss einen schriftlichen Antrag an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt richten und folgende Unterlagen beifügen:

  • eine Kopie des Diploms (berufliche Qualifikation);
  • eine Kopie des Nachweises über die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise;
  • eine Kopie des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss der Schulung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit;
  • (gegebenenfalls) Kopien der Teilnahmebescheinigungen an Fortbildungen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit;
  • eine ausführliche Darstellung der Berufserfahrung der betreffenden Person (Arbeitgeber, Beschäftigungszeiträume, Tätigkeitsbereiche/Aufgaben usw.). Dieses Dokument ist mit dem Vermerk „certifié exact et véridique“ (Bestätigung der Richtigkeit der Angaben) sowie dem Datum und der Unterschrift der betreffenden Person zu versehen.

In Bezug auf die Grundqualifikation von Fachkräften für Arbeitssicherheit der Unternehmen der Gruppen A, B und C (Untergruppen C1, C2, C3 und für die Unternehmen des Finanzsektors und der Verwaltung der Untergruppe C4) sind in der großherzoglichen Verordnung hingegen keine Abweichungen vorgesehen.

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