S5a13 - Wie sieht es mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei Unternehmensgruppen aus?

Die Verteilung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit in einer Unternehmensgruppe ist in der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Fachkraft für Arbeitssicherheit (règlement grand-ducal du 9 juin 2006 relatif au travailleur désigné) nicht ausdrücklich geregelt.

Sollten mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe beschließen eine einzige Fachkraft für Arbeitssicherheit für alle in Luxemburg gelegenen Einheiten zu ernennen, ist ein schriftlicher Antrag an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt zu richten.

In diesem Fall sind dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt die Anzahl der Arbeitnehmer und das Verzeichnis der risikobehafteten Arbeitsplätze für jede betroffene juristische Einheit mitzuteilen sowie die juristische, wirtschaftliche, geografische oder technische Beziehung zwischen den betroffenen Einheiten und die potenziellen Vorteile anzugeben, die sich aus der Ernennung einer einzigen Fachkraft für Arbeitssicherheit für die Gruppe ergeben könnten.

Als Nachweis, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, um ihre in Artikel 4 der oben genannten großherzoglichen Verordnung genannten Aufgaben wahrzunehmen, sind dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt ebenfalls folgende Dokumente vorzulegen:

  • eine Kopie des Diploms (berufliche Qualifikation);
  • eine Kopie des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs für Fachkräfte für Arbeitssicherheit;
  • Kopien der Teilnahmebescheinigungen an zusätzlichen Schulungen;
  • ausführliche Angaben zur Berufserfahrung. Dieses Dokument ist mit dem Vermerk „certifié exact et véridique“ (Bestätigung der Richtigkeit der Angaben) sowie dem Datum und der Unterschrift der betreffenden Person zu versehen.

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