S5a12 - Wie sieht es mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit aus, wenn ein Unternehmen an mehreren Standorten tätig ist?

Wenn ein Unternehmen an mehreren Standorten tätig ist, muss jeder Standort mit mehr als 200 Arbeitnehmern über eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen.

Beispiel
Ein Unternehmen ist an 3 verschiedenen Standorten tätig:

  • 1 Standort mit 12 Arbeitnehmern
  • 1 Standort mit 45 Arbeitnehmern
  • 1 Standort mit 220 Arbeitnehmern

Nach der großherzoglichen Verordnung muss der Arbeitgeber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ernennen, die er ausschließlich mit den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren an dem Standort mit 220 Arbeitnehmern beauftragt.

Damit die ernannte Person die Aufgaben der Fachkraft für Sicherheit wahrnehmen kann, muss der Arbeitgeber sich vergewissern, dass sie den für die Untergruppe C2 vorgesehenen Anforderungen genügt.

Für die Standorte mit 12 bzw. 45 Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber nach eigenem Ermessen entweder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit für jeden einzelnen Standort oder für beide Standorte ernennen.

In Bezug auf die Voraussetzungen können sich verschiedene Situationen ergeben:

Ernennt der Arbeitgeber je eine Fachkraft für Arbeitssicherheit für jeden Standort, hat er sicherzustellen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit für den Standort mit 12 Arbeitnehmern den Anforderungen für Gruppe A und die Fachkraft für Arbeitssicherheit für den Standort mit 45 Arbeitnehmern den Anforderungen für Gruppe B genügt.

Wenn der Arbeitgeber jedoch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit für beide Standorte ernennt, müssen die Arbeitnehmer an beiden Standorten zusammengezählt werden:

12 Arbeitnehmer + 45 Arbeitnehmer = 57 Arbeitnehmer

In diesem Fall hat der Arbeitgeber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu ernennen, die den Anforderungen für die Unternehmen der Untergruppe C1 genügt.

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