S11g - Wer muss die Unfallanzeige bei einem Unfall eines Zeitarbeitnehmers vornehmen?

Artikel L. 614-11 des Arbeitsgesetzbuchs verfügt, dass im Falle eines Arbeitsunfalls eines Zeitarbeitnehmers das Kundenunternehmen die Unfallanzeige beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt vornehmen muss, wobei die Anzeige vom Zeitarbeitsunternehmen gegengezeichnet werden muss.

Zudem besagt Artikel L. 131-12 des gleichen Gesetzbuchs, dass während der Dauer des Einsatzes der Zeitarbeitnehmer allein das Kundenunternehmen für die Einhaltung der Anforderungen an Sicherheit, Hygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie für die Anwendung der gesetzlichen, verordnungsrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen bezüglich der Arbeitsbedingungen und des Schutzes der Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit auf diese Zeitarbeitnehmer verantwortlich ist.

Um die Anzeige zu vereinfachen, wurde eine Unfallanzeige durch den Arbeitgeber online gestellt.

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