Ja.
Artikel L. 614-11 des Arbeitsgesetzbuchs schreibt vor, dass jeder Arbeitsunfall vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt zu melden ist..
Die Anzeige von schweren Unfällen, die Folgendes verursacht haben:
- entweder den Tod;
- oder eine bleibende Schädigung;
- oder eine der folgenden vorübergehenden Schädigungen:
- Knochenbrüche;
- äußere Verbrennungen dritten Grades auf mehr als neun Prozent der Körperoberfläche oder innere Verbrennungen;
- Defektwunden;
- Traumata, die ohne Behandlung lebensbedrohlich sein können;
muss unverzüglich vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich oder über ein angemessenes Telekommunikationsmittel beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt vorgenommen werden.
Die anderen Arbeitsunfälle müssen schnellstmöglich vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt gemeldet werden.
Die Arbeitsunfallanzeige kann folgendermaßen erfolgen:
- telefonisch unter der Nummer 247-76200;
- oder per E-Mail an accidents@itm.etat.lu;
- oder per Post an: 3, rue des Primeurs L-2361 Strassen.
Aus Gründen der juristischen Sicherheit wird empfohlen, Arbeitsunfallanzeigen schriftlich vorzunehmen.