S11b - Sind Arbeitgeber verpflichtet, dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt Arbeitsunfälle zu melden?

Ja.

Artikel L. 614-11 des Arbeitsgesetzbuchs schreibt vor, dass jeder Arbeitsunfall vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt zu melden ist..

Die Anzeige von schweren Unfällen, die Folgendes verursacht haben:

  • entweder den Tod;
  • oder eine bleibende Schädigung;
  • oder eine der folgenden vorübergehenden Schädigungen:
    • Knochenbrüche;
    • äußere Verbrennungen dritten Grades auf mehr als neun Prozent der Körperoberfläche oder innere Verbrennungen;
    • Defektwunden;
    • Traumata, die ohne Behandlung lebensbedrohlich sein können;

muss unverzüglich vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich oder über ein angemessenes Telekommunikationsmittel beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt vorgenommen werden.

Die anderen Arbeitsunfälle müssen schnellstmöglich vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt gemeldet werden.

Die Arbeitsunfallanzeige kann folgendermaßen erfolgen:

  • telefonisch unter der Nummer 247-76200;
  • oder per E-Mail an accidents@itm.etat.lu
  • oder per Post an: 3, rue des Primeurs L-2361 Strassen.

Aus Gründen der juristischen Sicherheit wird empfohlen, Arbeitsunfallanzeigen schriftlich vorzunehmen.

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