Vom Arbeitgeber zu erfüllende Formalitäten
Bevor er einen Drittstaatsangehörigen einstellen kann, muss der Arbeitgeber die freie Stelle bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) melden, damit diese den Arbeitsmarkttest durchführen kann, d. h. überprüfen kann, ob es auf dem nationalen oder EU-Arbeitsmarkt eine Person gibt, die diese Stelle besetzen könnte.
Kann die ADEM dem Arbeitgeber nicht innerhalb von 3 Wochen Bewerber mit dem gesuchten Profil vorschlagen, kann der Arbeitgeber bei der ADEM eine Bescheinigung beantragen, die es ihm erlaubt, für diese Stelle eine Person seiner Wahl einzustellen. Der Arbeitgeber unterzeichnet einen Arbeitsvertrag mit der Person, die er einstellen möchte. Unter „Datum des Inkrafttretens” muss der Vermerk „ab Erlangung der Arbeitserlaubnis” (auflösende Klausel) eingetragen werden.
Der Arbeitgeber händigt dem Drittstaatsangehörigen das Original der Bescheinigung der ADEM aus, damit dieser sie seinem Antrag auf Bewilligung einer Arbeitserlaubnis beilegen kann.
Vom Drittstaatsangehörigen zu erfüllende Formalitäten
Der Antragsteller muss einen Antrag bei dem für die Einwanderung zuständigen Minister stellen.
Der Antrag ist an das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten zu richten.