D12b6 - Welche Einreise- und Aufenthaltsbedingungen gelten für einen Aufenthalt von weniger als 3 Monaten?

Drittstaatsangehörige haben das Recht, in das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg einzureisen und sich dort für höchstens jeweils 90 Tage in einem Gesamtzeitraum von 180 Tagen aufzuhalten. Drittstaatsangehörige müssen im Besitz eines Reisepasses und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Reiseerlaubnis sein.

Ein Drittstaatsangehöriger, der über einen Aufenthaltstitel verfügt, darf nur auf Vorlage dieses Aufenthaltstitels und eines Reisedokuments einreisen.

Von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige benötigen eine Reiseerlaubnis.

Binnen 3 Werktagen nach ihrer Einreise müssen sich Drittstaatsangehörige bei der Gemeindeverwaltung ihres Aufenthaltsorts anmelden.

Kommen sie in einem Hotel oder einer anderen touristischen Unterkunft unter, gilt der vom Betreiber ausgefüllte Meldeschein als Anmeldung.

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