Der Veräußerer unterrichtet den Erwerber rechtzeitig über alle Rechte und Pflichten, die auf den Erwerber übergehen, soweit diese dem Veräußerer zum Zeitpunkt der Übertragung bekannt waren oder bekannt sein mussten.
Eine Kopie dieser Informationen ist dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt zu übermitteln.
Unterlässt der Veräußerer diese Unterrichtung des Erwerbers, so berührt diese Unterlassung weder die Übertragung solcher Rechte und Pflichten noch die Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Erwerber oder Veräußerer in Bezug auf diese Rechte und Pflichten.