Der Veräußerer und der Erwerber haften nach dem Übertragungsdatum gesamtschuldnerisch für die vor dem Übertragungsdatum infolge eines zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses fällig gewordenen Verpflichtungen.
Der Veräußerer ist zur Erstattung der seitens des Erwerbers entrichteten Beträge verpflichtet, es sei denn, die aus diesen Verpflichtungen resultierenden Lasten wurden in einer Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber berücksichtigt.