Wenn der Arbeitgeber keine besondere Regelung bezüglich des Rechts auf Nichterreichbarkeit einführt, muss er mit einer Verwaltungsstrafe von 251 bis 25.000 Euro rechnen.
Die Verwaltungsstrafe wird vom Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts auferlegt, der die Höhe des Betrags unter Berücksichtigung der Umstände und der Schwere des Verstoßes sowie des Verhaltens des Täters festmacht, nachdem der Verstoß von einem Mitglied der Arbeitsaufsichtsbehörde festgestellt wurde.