Bei Zusammentreffen einer Erwerbsminderungsrente mit Löhnen, die in Luxemburg oder im Ausland erzielt bzw. bezogen werden, wird die Rente gekürzt, wenn die Summe aller dieser Einkünfte einen Höchstbetrag übersteigt, der dem Durchschnitt der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen entspricht.
Dabei darf der Versicherte keine nicht selbständige berufliche Tätigkeit ausüben, mit der er mehr als ein Drittel des sozialen Mindestlohns verdient.