Der Bezieher einer vorzeitigen Altersrente kann auch vor dem 65. Lebensjahr eine geringfügige oder gelegentliche nicht selbstständige Tätigkeit ausüben.
Begriffsbestimmungen
Als geringfügige oder gelegentliche Beschäftigung gilt jede andauernde oder zeitweilige Tätigkeit, die Einkünfte einbringt, die aufgeteilt auf ein Kalenderjahr monatlich ein 1/3 des sozialen Mindestlohns nicht übersteigen.
Wenn das Einkommen aus der nicht selbstständigen Tätigkeit den festgelegten Höchstbetrag (1/3 des sozialen Mindestlohns) übersteigt, wird die vorzeitige Altersrente um die Hälfte gekürzt.
Bei Zusammentreffen einer vorzeitigen Altersrente mit Löhnen oder Geldleistungen, die im Rahmen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung und der Unfallversicherung gezahlt und in Luxemburg oder im Ausland erzielt bzw. bezogen werden, wird zudem die übrige Hälfte der Rente gekürzt, wenn die Summe aller dieser Einkünfte einen Höchstbetrag übersteigt, der dem Durchschnitt der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen entspricht.
Wenn die Vergütung der nicht selbstständigen Tätigkeit den oben genannten Höchstbetrag übersteigt, wird die Rente verweigert oder entzogen.