Die Vorschriften für die Arbeitnehmerüberlassung gelten nicht für die Überlassung von Arbeitnehmern durch das Unternehmen auf Grundlage eines Werk- oder Werklieferungsvertrags im Rahmen seiner gewöhnlichen und ständigen Geschäftstätigkeit.
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Die Vorschriften für die Arbeitnehmerüberlassung gelten nicht für die Überlassung von Arbeitnehmern durch das Unternehmen auf Grundlage eines Werk- oder Werklieferungsvertrags im Rahmen seiner gewöhnlichen und ständigen Geschäftstätigkeit.