Nein.
Die luxemburgische Arbeitsgesetzgebung gilt nur für die Überlassung von Arbeitskräften, die einem entleihenden Unternehmen überlassen werden, das seine Tätigkeit auf luxemburgischem Staatsgebiet ausübt.
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Nein.
Die luxemburgische Arbeitsgesetzgebung gilt nur für die Überlassung von Arbeitskräften, die einem entleihenden Unternehmen überlassen werden, das seine Tätigkeit auf luxemburgischem Staatsgebiet ausübt.