Der Arbeitnehmer, der seine Arbeit aus therapeutischen Gründen progressiv wiederaufnimmt, ist für den besagten Zeitraum vollständig arbeitsunfähig.
Die Krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheiten sind tatsächlichen Arbeitstagen gleichgestellt.
Somit berechtigt die aus einer progressiven Arbeitswiederaufnahme aus therapeutischen Gründen resultierende Arbeitsunfähigkeit zum gesetzlichen Urlaub.
Folglich hat der Arbeitnehmer, der aus therapeutischen Gründen progressiv wieder in den Arbeitsprozess zurückkehrt, Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Jahresurlaub, d. h. 26 Werktage.
Ein gesetzlicher Jahresurlaub während einer Arbeitsunfähigkeit gilt hingegen als Wiederaufnahme der Arbeit.
Tatsächlich kann jede Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit dazu führen, dass die Maßnahme zur progressiven Arbeitswiederaufnahme aus therapeutischen Gründen beendet wird.