Der Arbeitnehmer kann die Aufforderungen seines Arbeitgebers zu einer Gegenuntersuchung nicht bis ins Unendliche aufschieben.
Unterzieht er sich der Gegenuntersuchung nicht und liefert er dem Arbeitgeber keinerlei Erklärungen, könnte dieses Verhalten unter Umständen eine Kündigung rechtfertigen.