Die Einrichtung des Arbeitszeitkontos kann nur im Rahmen von Tarifverhandlungen erfolgen, entweder durch einen Tarifvertrag oder durch eine Branchenvereinbarung auf nationaler Ebene oder auf Branchenebene.
Branchenvereinbarungen auf nationaler Ebene oder auf Branchenebene legen einen allgemeinen nationalen oder branchenspezifischen Rahmen fest, durch den Unternehmen, die nicht an einen unternehmenseigenen Tarifvertrag gebunden sind, ein solches System einführen können. Dies muss jedoch im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat erfolgen.
Damit überprüft werden kann, ob diese Vereinbarungen den allgemeinen Rahmen der Branchenvereinbarung auf nationaler Ebene oder Branchenebene entsprechen, muss der Minister für Arbeit in Kenntnis gesetzt werden, damit er nach Einholung der Stellungnahmen der Unterzeichner der Branchenvereinbarung das Arbeitszeitkonto anerkennt.
Diese Anerkennung ist erforderlich, da gegebenenfalls der Beschäftigungsfonds (Fonds pour l’emploi) eingeschaltet werden muss.