In Unternehmen, deren Tarifvertrag, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung eines Arbeitszeitkontos geschlossen wurde, ein Arbeitszeitkonto vorsieht, so bleiben die einschlägigen Bestimmungen für die gesamte Gültigkeitsdauer des betreffenden Tarifvertrags wirksam.
Erst bei der Aushandlung eines neuen Vertrags müssen die Bestimmungen so angepasst werden, dass sie mit dem neuen Gesetz in Einklang stehen.