In den folgenden Fällen können die Urlaubstage auf dem Arbeitszeitkonto gegen Zahlung einer Ausgleichsentschädigung durch den Arbeitgeber liquidiert werden, wobei diese den in Geld umgerechneten Stunden auf dem Arbeitszeitkonto multipliziert mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Stundensatz entsprechen muss:
- bei fristloser Auflösung des Arbeitsvertrags gemäß den Artikeln L. 125-1 Absatz 1 und L. 125-3 und L. 125-4, das heißt:
- bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit infolge des Todes, einer körperlichen Einschränkung oder der Insolvenzanmeldung des Arbeitgebers;
- bei Gewährung einer Altersrente an den Arbeitnehmer im Alter von 65 Jahren;
- ab dem Tag der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente an den Arbeitnehmer;
- ab dem Tag der Mitteilung des Beschlusses zur externen Wiedereingliederung;
- ab dem Tag, an dem der behinderten Person die Einstufung als behinderter Arbeitnehmer aberkannt wurde, und ab dem Tag, an dem der dem behinderten Arbeitnehmer mitgeteilte Beschluss zur Umorientierung auf den ersten Arbeitsmarkt bestätigt wird;
- bei Beendigung des Arbeitsvertrags auf Veranlassung einer der Vertragsparteien oder im gegenseitigen Einvernehmen;
- beim Tod des Arbeitnehmers, in welchem Fall die Ausgleichsentschädigung an die Anspruchsberechtigten gezahlt wird.