Ja.
Während der Nutzung der Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gilt er Arbeitnehmer, als sei er im bezahlten Urlaub. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für den abwesenden Arbeitnehmer seine Stelle freizuhalten oder, falls dies nicht möglich ist, eine ähnliche Stelle, die seinen Qualifikationen entspricht und für die er einen mindestens gleichwertigen Lohn bezieht.