Der Sprachurlaub wird auf Antrag des Arbeitnehmers von dem für die Arbeit zuständigen Minister bewilligt.
Der Arbeitgeber muss seine Stellungnahme zum Urlaubsantrag abgeben.
Bei negativer Stellungnahme des Arbeitgebers kann der Urlaub verschoben werden, wenn die sich aus dem beantragten Urlaub ergebende Abwesenheit des Arbeitnehmers den ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmens oder den reibungslosen Ablauf der Planung des bezahlten Jahresurlaubs des restlichen Personals erheblich stören könnte.