Die Dauer des Sprachurlaubs darf dem gesetzlichen oder durch einen Tarifvertrag oder eine individuelle Vereinbarung festgelegten jährlichen Erholungsurlaub nicht angerechnet werden.
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Die Dauer des Sprachurlaubs darf dem gesetzlichen oder durch einen Tarifvertrag oder eine individuelle Vereinbarung festgelegten jährlichen Erholungsurlaub nicht angerechnet werden.