Die Dauer des Sporturlaubs darf nicht dem gesetzlichen oder tarifvertraglich vereinbarten Jahresurlaub angerechnet werden.
Ohne Zustimmung des Arbeitgebers darf der Sporturlaub nicht mit dem Jahresurlaub kumuliert werden im Fall, wo dies zu einer kontinuierlichen Abwesenheit führen würde, die die Gesamtdauer des geschuldeten Jahresurlaubs überschreiten würde.