Der Sonderurlaub zur Sterbebegleitung kann von jedem Arbeitnehmer oder Auszubildenden für die Begleitung der folgenden Personen in Anspruch genommen werden:
- Verwandte 1. Grades in auf- oder absteigender Linie, also Vater, Mutter oder Kinder;
oder
- Verwandte 2. Grades in Seitenlinie, also Bruder oder Schwester;
oder
- Ehepartner oder Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2004 über die gesetzliche Wirkung bestimmter Partnerschaften (loi du 9 juillet 2004 relative aux effets légaux de certains partenariats);
die an einer schweren Krankheit im Endstadium leiden und deren Zustand die Anwesenheit eines Angehörigen erfordert.