D8j2 - Wer kann den Sonderurlaub zur Sterbebegleitung in Anspruch nehmen?

Der Sonderurlaub zur Sterbebegleitung kann von jedem Arbeitnehmer oder Auszubildenden für die Begleitung der folgenden Personen in Anspruch genommen werden:

  • Verwandte 1. Grades in auf- oder absteigender Linie, also Vater, Mutter oder Kinder;

oder

  • Verwandte 2. Grades in Seitenlinie, also Bruder oder Schwester;

oder

  • Ehepartner oder Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2004 über die gesetzliche Wirkung bestimmter Partnerschaften (loi du 9 juillet 2004 relative aux effets légaux de certains partenariats);

die an einer schweren Krankheit im Endstadium leiden und deren Zustand die Anwesenheit eines Angehörigen erfordert.

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