Ja.
Bei Kindern, die an einer außerordentlich schweren Krankheit oder einem außerordentlich schweren Gebrechen leiden (definiert durch großherzogliche Verordnung), kann diese Dauer des Urlaubs aus familiären Gründen nach entsprechender Stellungnahme des Kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung (Contrôle Médical de la Sécurité Sociale - CMSS) verlängert werden.
Die Höchstgrenze für die Verlängerung beträgt 52 Wochen während eines Bezugszeitraums von 104 Wochen, der am Tag vor dem ersten durch ein ärztliches Attest abgedeckten Tag endet.