D8d22 - Kann der in Elternurlaub befindliche Arbeitnehmer an den Fortbildungen des Unternehmens teilnehmen?

Ja.

Arbeitnehmer in Elternurlaub haben Anspruch auf die vom Arbeitgeber veranstalteten oder angebotenen Fortbildungsmaßnahmen, um auf dem neuesten Stand der Technik und der Herstellungsverfahren zu bleiben.

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, der Elternurlaub beantragt hat, können im gegenseitigen Einvernehmen per Nachtrag zum Arbeitsvertrag, der spätestens einen Monat vor Beginn des Elternurlaubs zu unterzeichnen ist, vereinbaren, dass der Arbeitnehmer an Veranstaltungen teilnehmen wird, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Antrag organisiert werden, d. h. insbesondere an internen Besprechungen, Informationsversammlungen oder -veranstaltungen über die Entwicklung des Unternehmens, die Weiterentwicklung der Verfahren oder Techniken, die Funktionsweise der Abteilung oder des Unternehmens, die Einführung von Neuerungen sowie an Fortbildungen, die die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers bei der Wiederaufnahme seiner Arbeit zu gewährleisten oder verbessern vermögen.

In diesem Nachtrag werden die Anzahl, die Zeiten und die anderen Modalitäten der vorgesehenen Maßnahmen festgelegt.

Ziel oder Folge dieser Maßnahmen darf nicht sein, dass der Arbeitnehmer an der normalen und laufenden Arbeit im Unternehmen teilnimmt bzw. Mehrarbeit leistet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Arbeitnehmer zur Forderung von Schadenersatz.

Der Arbeitnehmer kann diesen Nachtrag einseitig kündigen. Eine solche Kündigung hat per Einschreiben mit Rückschein, durch Aushändigung an den Arbeitgeber oder seinen Vertreter oder per E-Mail, jeweils gegen Empfangsbestätigung, zu erfolgen. Diese Kündigung berechtigt nicht zu einer zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktion und stellt keinen Kündigungsgrund dar.

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