Während der Dauer des Elternurlaubs ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Stelle des in Elternurlaub befindlichen Arbeitnehmers freizuhalten oder, wenn dies nicht möglich ist, eine ähnliche Stelle, die seinen Qualifikationen entspricht und für die eine mindestens gleichwertige Vergütung gezahlt wird, anzubieten.
Eine ähnliche Stelle bedeutet nicht eine identische Stelle.
Die Arbeitsbedingungen nach einem Elternurlaub dürfen für den Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein als vor seinem Urlaub. Die Bedingungen können jedoch zu seinen Gunsten geändert werden.
Diese Grundsätze verhindern nicht, dass der Arbeitgeber nach Beendigung des Elternurlaubs wieder sein Recht genießt, dem Arbeitnehmer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung der Kündigung von Arbeitsverträgen zu kündigen.