Der Auszubildende ist verpflichtet, dem Ausbilder oder dem Ausbildungsbetreuer den regelmäßigen Schulbesuch nachzuweisen.
Die Bestimmungen des Artikels L. 121-6 des Arbeitsgesetzbuchs über den Kündigungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit finden ebenfalls auf Auszubildende Anwendung, gegebenenfalls mit der entsprechenden Anpassung der Terminologie.
Der Auszubildende hat den Ausbilder und den Ausbildungsbetreuer respektvoll zu behandeln. Er ist verpflichtet, über die Angelegenheiten des Unternehmens Stillschweigen zu wahren.