Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.
Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag.
Gültigkeitsdauer des Tarifvertrags
Seit 1. Januar 2025 in Kraft, endet am 31. Dezember 2026.
Die Bestimmungen bleiben auch nach dem Ablaufdatum 31. Dezember 2026 bis zur Unterzeichnung eines neuen Tarifvertrags gültig.
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
(Artikel 2)
Sachlicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Unternehmen mit eingetragenem Sitz oder Niederlassung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg, die auf Rechnung Dritter eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
- Beförderung von Gütern mittels Kraftfahrzeugen
- Umzüge und Industrieumzüge
- Eilzustellung/Express-Kurier
- Lagerung
- Charter
- Logistik.
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt für Fahrpersonal, Reinigungspersonal, Lagerverwalter, Lageristen und Handwerker, die mit einem Vertrag bei einem Unternehmen mit eingetragenem Sitz oder Niederlassung im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg beschäftigt sind und auf Rechnung Dritter eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
- Beförderung von Gütern mittels Kraftfahrzeugen
- Umzüge und Industrieumzüge
- Eilzustellung/Express-Kurier
- Lagerung
- Charter
- Logistik
Vergütung
Grundsatz (Artikel 11)
Der Lohn muss am Ende des Kalendermonats gezahlt werden.
Variable Lohnbestandteile (Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Überstunden) werden zusammen mit dem Grundlohn des Monats gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem die Leistungen, die den Anspruch auf diese Zulagen begründen, erbracht werden.
Beförderung gefährlicher Güter (Artikel 28)
In Unternehmen, die gefährliche Güter befördern, wird Arbeitnehmern, die im Auftrag des Arbeitgebers erfolgreich Schulungen oder Umschulungen absolvieren und die „ADR“-Bescheinigung (Gefahrgutführerschein) erwerben, die Zeit, die sie zur Absolvierung dieses Kurses verbracht haben, bezahlt.
Der Arbeitnehmer, der im Auftrag des Arbeitgebers die gefährlichen Güter befördert, erhält für den Monat, in dem ein solcher Transport durchgeführt wurde, eine monatliche Zulage in Höhe von fünfzig (50) Euro brutto.
Verbot bestimmter Vergütungsformen (Artikel 29)
Fahrer können nicht aufgrund der zurückgelegten Strecke, des Kilometerstands, des Bruttoertrags oder der Menge beförderter Güter vergütet werden, mit Ausnahme der Zulagen, die sich nicht nachteilig auf die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung auswirken.
Weitere Vergütungsbestandteile
Bestimmungen über Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Nachtarbeit Die zwischen 22.00 und 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden (Artikel 10.3)
|
Nachtarbeit, die auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmens geleistet wird, begründet einen Anspruch auf eine Lohnzulage von 15 %. Diese Zulage ist mit den für Sonn- und Feiertagsarbeit fälligen Zulagen kumulierbar. |
Nachtarbeit für Fahrpersonal Die Zeit zwischen 0.00 und 5.00 Uhr. (Artikel 23) |
Sie begründet einen Anspruch auf Lohnzulage von 15 % für jede zwischen 22.00 und 06.00 Uhr geleistete Arbeitsstunde. |
Sonntagsarbeit Sonntagsarbeit ist in den gesetzlichen Bestimmungen geregelt und wird dementsprechend vergütet. (Artikel 10.1) |
Sie begründet einen Anspruch auf Lohnzulage (Zulage von 70 %) für jede an Sonntagen geleistete Arbeitsstunde. |
Feiertagsarbeit Feiertagsarbeit, die vom Unternehmen verlangt wird, ist in den gesetzlichen Bestimmungen geregelt und wird dementsprechend vergütet. |
Wenn ein Feiertag auf einen normalen Werktag fällt, wird Feiertagsarbeit wie folgt vergütet:
Wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, wird Feiertagsarbeit wie folgt vergütet:
|
Arbeitszeit
Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer, die an einer Fahrtätigkeit beteiligt sind
Arbeitszeit (Artikel 19) |
Die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, während der der Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, und während der er seine Funktion oder Tätigkeit ausübt; Die Zeiten, während deren das Fahrpersonal nicht frei über seine Zeit verfügen kann und sich an seinem Arbeitsplatz bereithalten muss, seine normale Arbeit aufzunehmen, wobei es bestimmte mit dem Dienst verbundene Aufgaben ausführt, insbesondere während der Zeit des Wartens, wenn deren normalerweise voraussichtliche Dauer nicht im Voraus bekannt ist. Anmerkung |
Bereitschaftszeit (Artikel 21) |
|
| Nicht zur Arbeitszeit gerechnet werden |
|
Arbeitspausen (Artikel 22)
|
Anmerkung |
Lenk- und Ruhezeiten (Artikel 27) |
Grundsatz
Sondervorschriften für Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 3,5 t:
|
Nachtarbeit Die Zeit zwischen 0.00 und 5.00 Uhr. (Artikel 23) |
|
Höchstarbeitszeit Bezogen auf die Woche bezeichnet dieser Ausdruck den Zeitraum, der um 0.00 Uhr montags beginnt und um 24.00 Uhr sonntags endet. (Artikel 20) |
|
Gesamtschichtdauer Darunter ist die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende zu verstehen. (Artikel 33) |
Grundsatz
Ausnahmeregelung für den internationalen Verkehr:
|
Überstunden (Artikel 34) |
Überstunden werden mit einem Zuschlag von 40 % vergütet. Als Überstunden gelten:
Wenn im Laufe des Monats die effektive Arbeitszeit gemäß Artikel 19 sowie die monatliche Gesamtschichtdauer gemäß Definition in Artikel 33 überschritten werden, werden die Überstunden nur ein einziges Mal berücksichtigt, in diesem Fall für die höchste Zahl von Überstunden. Wenn es aufgrund der spezifischen Bedingungen bestimmter Unternehmen erforderlich ist, kann das Unternehmen beim Arbeitsministerium eine höhere Berechnungsgrundlage als diejenige beantragen, auf die in Artikel 34 Absatz 1 Bezug genommen wird, vorausgesetzt, dass die Delegation und die Gewerkschaften, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, zuvor angehört wurden. Die Stellungnahmen der Delegation und der vertragschließenden Gewerkschaften müssen dem Unternehmen innerhalb von vier Wochen vorliegen. |
Arbeitszeit für Reinigungspersonal, Lagerverwalter, Lageristen und Handwerker
(Artikel 35) |
Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunde pro Woche. Die tägliche Höchstarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten. Die Dauer des Berechnungszeitraums und die Ermittlung der Überstunden werden gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs festgelegt. |
Urlaubsanspruch
Urlaub (Artikel 6)
Die Urlaubsregelungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Zusatzurlaub |
|
Kündigung des Vertrags
Die Regelungen zur Vertragskündigung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. (Artikel 4)
- Artikel 4.2 sieht Fälle schwerer Verfehlung seitens des Arbeitnehmers vor
- Artikel 4.3 sieht Fälle schwerer Verfehlung seitens des Arbeitgebers vor
Reisen, Verpflegung und Unterkunft
Arbeitsunterbrechung im Ausland (Artikel 30)
Wenn der Fahrer oder der Beifahrer aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, im Ausland für
mindestens 24 Stunden liegen bleibt, ohne dass ihm diese Zeit als tatsächliche Arbeitszeit angerechnet werden kann, hat er Anspruch auf eine Bruttoentschädigung in Höhe von 23,05 EUR, unbeschadet der Reisekostenentschädigung, die aufgrund von Artikel 31 Tarifvertrag fällig ist.
Reisekosten und Kilometergeld (Artikel 31)
Reisekosten
- Fahrer und Beifahrer, die mindestens 6 Stunden lang außerhalb ihres Wohnortes, des Unternehmenssitzes oder des im Arbeitsvertrag festgelegten Ortes am Stück unterwegs sind, haben Anspruch auf einen Verpflegungszuschuss in Höhe von
- 3,50 EUR bei Reisen im Inland
- 9,50 EUR bei Auslandsreisen.
- Innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden ist ein zweiter Verpflegungszuschuss zu gewähren, wenn der Fahrer oder der Beifahrer mindestens 10 Stunden lang außerhalb seines Wohnortes und des Unternehmenssitzes bzw. des im Arbeitsvertrag festgelegten Ortes am Stück unterwegs ist.
Der Ausdruck „Auslandsreise“ bezeichnet eine Reise in einem Umkreis von mehr als 25 km hinter der Grenze.
Sofern es sich nicht um eine spezielle Situation (z. B. Unfall) handelt, ist kein Verpflegungszuschuss fällig, wenn der Fahrer oder der Beifahrer die Möglichkeit hat, nach Hause zurückzukehren, um dort seine Mahlzeit einzunehmen.
- Wenn der Fahrer oder der Beifahrer zwischen 0.00 und 05.00 Uhr unterwegs ist, erhält er einen Übernachtungszuschuss ohne Spesen, inklusive Frühstück, in Höhe von
- 1,50 EUR im Inland
- 7,50 EUR im Ausland.
Für eine Auslandsreise von mehr als 24 Stunden erhält der Fahrer oder der Beifahrer einen zusätzlichen
Zuschuss von 2,50 EUR pro Tag.
Kilometergeld
- Die Arbeit wird entweder am Sitz des Unternehmens oder am Wohnort des Arbeitnehmers oder auch an dem hierzu im Arbeitsvertrag festgelegten Ort aufgenommen.
- Wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine Arbeit an einem anderen Ort aufzunehmen oder zu beenden, gehen die damit verbundenen Zusatzkosten zu Lasten des Unternehmens.
- Wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich mit seinem eigenen Verkehrsmittel an den Ort der Arbeitsaufnahme zu begeben, und wenn die Entfernung zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem Unternehmenssitz geringer ist als die Entfernung zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem Ort der Arbeitsaufnahme, wird die zusätzliche Entfernung mit 0,30 EUR pro Kilometer entschädigt.
- Die Zeit, die ermittelt wird, wenn die zusätzliche Entfernung durch einen stündlichen Mittelwert von 50 km geteilt wird, gilt als effektive Arbeitszeit.
Sicherheit und Gesundheitsschutz
Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung (Artikel. 7)
Die persönliche Schutzausrüstung gemäß den gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Unfallverhütung wird dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung gestellt.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Ausrüstung unter allen im Gesetz und in der Betriebsordnung des Unternehmens oder der Kunden vorgesehenen Umständen zu verwenden. Er haftet persönlich für den Schaden, den er seiner eigenen Person oder Dritten bei Nichtverwendung dieser Ausrüstung zufügt.
Wenn das Unternehmen das Tragen einer Uniform oder von Arbeitskleidung verlangt, stellt es diese dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung.
Im Fall des Verlusts oder der vorzeitigen Abnutzung dieser Arbeitskleidung oder der persönlichen Schutzausrüstung infolge einer unsachgemäßen Verwendung oder einer offenkundigen mangelhaften Pflege bzw. Wartung kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine finanzielle Beteiligung verlangen, um sie zu ersetzen oder zu reparieren.
Heben schwerer Lasten (Artikel 8)
Nach Maßgabe der großherzoglichen Verordnung vom 4. November 1994 über die Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz trifft der Arbeitgeber die entsprechenden organisatorischen Maßnahmen und setzt geeignete Mittel ein, um Risiken bei der manuellen Handhabung und beim Umgang mit Lasten durch Arbeitnehmer zu vermeiden.
Weitere Aspekte (einschließlich branchenspezifische Bestimmungen)
Register (Artikel 24)
Das Unternehmen führt ein Register über die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer, die Fahrtätigkeiten mittels Fahrzeugen ausüben, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, deren zulässige Höchstmasse 3,5 Tonnen übersteigt.
Das Arbeitszeitregister sowie die Schaublätter, die Daten, die von dem Bordgerät und der Fahrerkarte heruntergeladen werden, sowie ihre Druckversion und ggf. die Ausdrucke, die Arbeitszeitpläne und die Fahrtenblätter sind mindestens zwei Jahre nach Ablauf des betreffenden Zeitraums aufzubewahren.
Berechnung der Arbeitszeitdauer (Artikel 25)
Wenn der Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber tätig ist, ist die Arbeitszeit zu addieren.
In Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer sind ohne die ausdrückliche Genehmigung ihres Arbeitgebers nicht berechtigt, einen zweiten Arbeitsvertrag abzuschließen.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber zu unterrichten, sobald sie einen zweiten Arbeitsvertrag abschließen.
Sofern zwischen den Arbeitgebern nichts anderes vereinbart wird, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, jedem seiner Arbeitgeber monatlich die beim anderen Arbeitgeber geleistete Arbeitszeit mitzuteilen.
Grundqualifikation und Weiterbildung (Artikel 26)
Fahrer, die Inhaber eines Führerscheins der Klassen C1, C1E oder CE oder eines als gleichwertig anerkannten Führerscheins sind, der vor dem 10. August 2009 ausgestellt wurde, sind von der Verpflichtung zur Grundqualifikation oder zur beschleunigten Grundqualifikation befreit. Sie unterliegen lediglich der Verpflichtung zur Weiterbildung.
Inhaber der oben genannten Führerscheine, die nach dem 10. August 2009 ausgestellt wurden, müssen die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation absolvieren, die mit einem Befähigungsnachweis bescheinigt wird.
Fahrer, die entweder eine Grundqualifikation oder eine beschleunigte Grundqualifikation erworben haben, müssen innerhalb von fünf Jahren nach Ausstellung des Befähigungsnachweises eine erste Weiterbildung absolvieren. Die Weiterbildung muss innerhalb von fünf Jahren nach Ausstellung des Weiterbildungsnachweises erneuert werden.
Gemäß dem Gesetz sind zwei Drittel der Finanzierung der Fortbildung vom Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitgeber übernimmt auch die für die Fortbildung erforderlichen Arbeitsstunden (Code 95), sofern der Arbeitnehmer die Fortbildung erfolgreich absolviert hat und den entsprechenden Befähigungsnachweis erworben hat.
Wenn während der Gültigkeitsdauer der Weiterbildung (d. h. fünf Jahre) der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers auf dessen Initiative hin gekündigt wird oder der Arbeitnehmer wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens entlassen wird, muss dieser dem Arbeitgeber den Anteil der Kosten erstatten, die diesem für die Durchführung der Weiterbildung entstanden sind. Der vom Arbeitgeber geforderte Erstattungsbetrag beläuft sich auf:
- 100 % der Kosten bei Ausscheiden innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Erhalt des Befähigungsnachweises für die Weiterbildung;
- 80 % der Kosten bei Ausscheiden innerhalb von vierundzwanzig (24) Monaten nach Erhalt des Befähigungsnachweises für die Weiterbildung;
- 60 % der Kosten bei Ausscheiden innerhalb von sechsunddreißig (36) Monaten nach Erhalt des Befähigungsnachweises für die Weiterbildung;
- 40 % der Kosten bei Ausscheiden innerhalb von achtundvierzig (48) Monaten nach Erhalt des Befähigungsnachweises für die Weiterbildung;
- 20 % der Kosten bei Ausscheiden innerhalb von fünfzig (60)* Monaten nach Erhalt des Befähigungsnachweises für die Weiterbildung;
* Anmerkung: Wir haben die genaue Formulierung der im Kollektivvertrag verwendeten Wörter und Zahlen übernommen.
Berufliche Auslagen (Artikel 12)
Das Unternehmen ist verpflichtet, alle voraussichtlichen Auslagen, die dem Arbeitnehmer entweder im Auftrag des Unternehmens oder im Rahmen der Erbringung seiner normalen Arbeitsleistung entstehen, im Rahmen eines Vorschusses zu übernehmen.
Als voraussichtliche Auslagen gelten beispielsweise: Treibstoff, Autobahngebühren, Zollgebühren, Nutzung eines Zuges, einer Fähre, eines Flugzeugs oder eines Mietfahrzeugs. Dem Arbeitgeber ist ein Beleg vorzulegen.
Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, Zahlungsmittel (Kreditkarte, Scheck, Bargeld usw.) des Unternehmens für persönliche Zwecke zu nutzen.
Wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen Reisepass und/oder ein Visum benötigt, sind die Gebühren für die Ausstellung eines Visums und/oder des Reisepasses vom Unternehmen zu tragen.
Wenn das luxemburgische Gesundheitsministerium für eine Reise in eine bestimmte Region oder ein bestimmtes Land eine Impfung empfiehlt, gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten des Unternehmens.
Die Kommunikationsmittel des Unternehmens (z. B.: Fax, Mobiltelefon, Funksender) dürfen nur für berufliche Zwecke genutzt werden.
Alle anderen Vereinbarungen im Unternehmen müssen schriftlich zwischen den Parteien getroffen werden.
Gleichbehandlung und Bestimmungen zur Nichtdiskriminierung
- Gleichbehandlung von Männern und Frauen (Artikel 14)
- Rassismus und gesetzeswidrige Diskriminierung (Artikel 15)
- Sexuelle Belästigung (Artikel 16)
- Mobbing (Artikel 17)