Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Details sollte daher der Kollektivvertrag herangezogen werden.
Das vorliegende Dokument dient lediglich einem informativen Zweck. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die offiziell veröffentlichten Gesetzestexte und der Kollektivvertrag.
Vorbemerkung
Der vorliegende Kollektivvertrag gliedert sich in drei Teile:
Teil I.: Allgemeine Arbeitsbedingungen für alle Beschäftigten (Artikel 1 bis 5)
Teil II.: Allgemeine Arbeitsbedingungen für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung (Artikel 1 bis 31 und Anhänge)
Teil III.: Allgemeine Arbeitsbedingungen für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung (Artikel 1 bis 30 und Anhänge)
Gültigkeitsdauer des Tarifvertrags
Der vorliegende Tarifvertrag wurde 2020 für eine Dauer von 36 Monaten verlängert mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027.
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
Geltungsbereich (Artikel 2 von Teil I gilt für alle Beschäftigten)
Der Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die mit einem Arbeitsvertrag im Bodenabfertigungsdienst auf Flughäfen gemäß der Liste der Bodenabfertigungsdienste im Sinne des Anhangs des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über die Zivilluftfahrt, veröffentlicht im luxemburgischen Amtsblatt (Mémorial) A - N 57 vom 21. Mai 1999, eingestellt sind (http://legilux.public.lu/eli/etat/leg/memorial/1999/57).
Ausnahme: Arbeitnehmer, die der Kategorie der leitenden Angestellten im Sinne von Artikel L.162-8 Arbeitsgesetzbuch angehören, und Arbeitnehmer, die für eine Stelle im Ausland eingestellt werden.
Vergütung
Lohnzahlung (Artikel 21 von Teil II gilt für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung und Artikel 21 von Teil III gilt für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung)
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Monatsgehalt, das sich zusammensetzt wie folgt:
- ein Grundgehalt gemäß seiner Einstufung in der Gehaltstabelle
- Zulagen und Prämien
Die Zahlung der Gehälter erfolgt:
- per Zahlungsauftrag
- am vorletzten Werktag jedes Monats oder schnellstmöglich im Fall des Ausscheidens
- anteilig, wenn der Arbeitnehmer nicht den vollen Monat gearbeitet hat
Die Gehaltsabrechnungen müssen so gestaltet sein, dass jeder Arbeitnehmer seine Abrechnung problemlos überprüfen kann. Differenzbeträge beim Gehalt sind spätestens mit der nächsten Gehaltsabrechnung zu beseitigen.
- Vorübergehende Versetzung eines Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitsplatz :
- Wenn diese Stelle besser bezahlt ist, erhält er (sie) mindestens den Grundlohn/das Grundgehalt dieser Kategorie, wenn die Versetzung länger als sieben (7) Tage dauert.
- Wenn die Stelle schlechter bezahlt ist, erhält er (sie) den Lohn/das Gehalt für seine/ihre Tätigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Bei seiner/ihrer Rückkehr an den ursprünglichen Arbeitsplatz ist die Beendigung der Zahlung dieses Lohns/Gehalts nur dann erforderlich, wenn die Dauer der Versetzung auf die besser bezahlte Stelle 6 Monate überstiegen hat.
Weitere Vergütungsbestandteile
Bestimmungen zur Anwendung der Gehaltstabellen und Einstufungen im Anhang (Artikel 22 von Teil II gilt für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung und Artikel 22 von Teil III gilt für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung)
Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin werden für die Festlegung des Einstiegslohns/-gehalts die Dienstjahre, in denen er/sie in der gleichen Branche Erfahrung gesammelt hat, und die erworbenen Kenntnisse, die für das Unternehmen nützlich sind, berücksichtigt.
Der Dienstalterbonus darf 10 Jahre nicht überschreiten.
Gehaltserhöhungen gemäß der Tabelle werden an dem Jahrestag ihrer jeweiligen Einstellung wirksam:
Einstellung vom 1. bis 15. des laufenden Monats: Jahrestag |
Es handelt sich um den Monat |
Einstellung nach dem 15. des laufenden Monats: Jahrestag |
Beginn ab dem 1. des Folgemonats |
Übergang von einer Gruppe in eine andere |
Treten am 1. des Monats nach der Beförderung in Kraft |
Der Arbeitgeber kann eine jährliche und zweijährige Erhöhung durch Anwendung von außerordentlichen individuellen Disziplinarmaßnahmen aussetzen. Diese Aussetzung gilt für ein Jahr. Die Leitung setzt die Personalvertretung davon in Kenntnis.
Freie oder verfügbare Stelle in einem Dienst oder einer Abteilung: wird vorzugsweise mit einem internen Arbeitnehmer (interne Beförderung) besetzt, sofern der Arbeitnehmer sich beworben hat und die für diese Stelle erforderlichen Kriterien erfüllt. Jede freie Stelle wird vor Veröffentlichung in der Presse im Unternehmen ausgeschrieben, mit Ausnahme von Stellen, die einen ersten Einstieg in das Unternehmen ermöglichen.
Beförderung
- Ist nur möglich, wenn diese neue Funktion nach erfolgreichem Abschluss der festgelegten Probezeit tatsächlich und als Haupttätigkeit ausgeübt wurde.
- Wenn es mehr als sechs Monate lang in einem Berechnungszeitraum von zwölf Monaten ständig zu einer Kumulierung von Funktionen gekommen ist, dann richtet sich die Einstufung nach der höheren Funktion, die als Haupttätigkeit ausgeübt wurde.
- Jede Beförderung, egal, ob sie innerhalb derselben oder einer anderen Gehaltsgruppe erfolgt, ist, sobald sie wirksam geworden ist, mit einem neuen Lohntarif verbunden, der mindestens dem nächsthöheren Tarif über dem letzten Tarif entspricht, den der/die Arbeitnehmer/in vor der Beförderung bezogen hat.
Zulage, das so genannte „dreizehnte Monatsgehalt“ (Artikel 23 von Teil II gilt für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung)
Die Beschäftigten haben Anspruch auf ein dreizehntes Monatsgehalt („Jahresabschlusszahlung“). Diese ist wie folgt gestaffelt: |
% Zulage |
2. Jahr |
33 % des Grundgehalts des Monats Dezember |
3. Jahr |
66 % des Grundgehalts des Monats Dezember |
Ab dem 4. Jahr |
100 % des Grundgehalts des Monats Dezember |
Wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres seinen Dienst antritt, erhält er so viele Zwölftel der Zulage, wie er seit seinem Dienstantritt volle Monate gearbeitet hat.
Wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält er so viele Zwölftel des letzten Monatsgehalts, wie er in diesem Jahr volle Monate gearbeitet hat.
Wenn der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, erhält er so viele Zwölftel der Zulage, wie er in dem Jahr Monate gearbeitet hat.
Angebrochene Arbeitsmonate von mehr als 15 Kalendertagen werden als ganzer Arbeitsmonat gerechnet.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Arbeitnehmer, die auf Probe eingestellt werden und den Arbeitgeber vor ihrer endgültigen Einstellung wieder verlassen.
Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung haben die Möglichkeit, bis zu 50 % ihrer Zulage, der so genannte 13. Monat, in Urlaubstage umzuwandeln. Es können nur zusätzliche Urlaubstage in Höhe des zum Zeitpunkt des Urlaubsbeginns im laufenden Jahr angesparten Anspruchs auf dem 13. Monat beantragt werden. Das Gehalt, das für die Umwandlung des Geldes in Zeit herangezogen wird, ist das Grundgehalt sowie die 13-mal gezahlten Stellenzulagen. Die monatliche Arbeitszeit zur Berechnung des Stundensatzes beträgt 173 Stunden. Die Inanspruchnahme dieses Urlaubs unterliegt der Zustimmung des Vorgesetzten und des Abteilungsleiters, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Personalabteilung, um eine korrekte Berücksichtigung der Gehaltsbedingungen zu gewährleisten.
Zulage, das so genannte „dreizehnte Monatsgehalt“ (Artikel 23 von Teil III gilt für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung)
Die Beschäftigten haben Anspruch auf ein dreizehntes Monatsgehalt („Jahresabschlusszahlung“). Diese ist wie folgt gestaffelt: |
% Zulage |
2. Jahr |
33 % des Grundgehalts des Monats Dezember |
3. Jahr |
66 % des Grundgehalts des Monats Dezember |
Ab dem 4. Jahr |
100 % des Grundgehalts des Monats Dezember |
Wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres seinen Dienst antritt, erhält er so viele Zwölftel der Zulage, wie er seit seinem Dienstantritt volle Monate gearbeitet hat.
Wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält er so viele Zwölftel des letzten Monatsgehalts, wie er in diesem Jahr volle Monate gearbeitet hat.
Wenn der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, erhält er so viele Zwölftel der Zulage, wie er in dem Jahr Monate gearbeitet hat.
Angebrochene Arbeitsmonate von mehr als 15 Kalendertagen werden als ganzer Arbeitsmonat gerechnet.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Arbeitnehmer, die auf Probe eingestellt werden und den Arbeitgeber vor ihrer endgültigen Einstellung wieder verlassen.
Gewinnbeteiligung (Artikel 24 von Teil II gilt für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung und Artikel 24 von Teil III gilt für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung)
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Zahlung einer Gewinnbeteiligungsprämie zu den zwischen den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen und Modalitäten.
Sonderzulage (Artikel 25 von Teil II gilt für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung)
Die Sonderzulage gilt nur für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung.
Eine Lohnerhöhung in Form einer Sonderzulage zur Überwindung der Krise in Höhe von 50,00 € brutto zum Index 944,43, indexiert und 13-mal jährlich ausgezahlt, wird ab dem 1. Oktober 2025 für Beschäftigte gezahlt, die am 31. Dezember 2024 einen Arbeitsvertrag hatten. Diese Zulage wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad anteilig berechnet und bis zu ihrer Integration in eine neue Gehaltstabelle gezahlt.
Stellenzulage für Arbeitnehmer, die vorwiegend eine manuelle Tätigkeit ausüben (Artikel 26 von Teil II gilt für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung und Artikel 25 von Teil III gilt für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung)
Die Höhe der Zulage für die Stelle als Fahrer wird auf 10 EUR (Ind. 100) festgelegt und ist an die Entwicklung des Lebenshaltungsindex gebunden.
Voraussetzungen
- Wird nach einer erfolgreich absolvierten Probezeit von 80 Stunden, möglichst innerhalb eines Monats, unter der Voraussetzung gewährt, im Besitz einer Bescheinigung über sicheres Fahren (attestation de conduite en sécurité (ACS)) oder eines gültigen Führerscheins zu sein, der von einer bei der Unfallversicherung akkreditierten Stelle ausgestellt wurde, und auf Vorschlag des Abteilungsleiters
- Die Zulage wird auf Vorschlag des Abteilungsleiters am 1. des Monats gewährt.
- Die übrigen Stellenzulagen (Towing / Push Back u. a.) sind an die Entwicklung des Lebenshaltungsindex gebunden.
- Sollte dem Unternehmen aus Unachtsamkeit oder aufgrund eines dem Arbeitnehmer anzulastenden Fehlers ein Schaden entstehen oder die Ausführung seiner Arbeit Anlass zu Kritik geben, kann die Zulage durch einen schriftlichen Beschluss des Arbeitgebers gestrichen oder ausgesetzt werden. Die Arbeitnehmervertretung wird davon in Kenntnis gesetzt.
Personalverpflegung (Artikel 28 von Teil II für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung und Artikel 27 von Teil III gilt für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung)
Die Beschäftigten haben Anspruch auf Verpflegung, entweder über eine Kantine oder ansonsten auf einen Essenszuschuss (Verpflegungsscheck), dessen Betrag auf 10,80 EUR festgelegt wird, wobei der Eigenanteil der Beschäftigten höchstens 3,60 EUR beträgt. Es werden mindestens 228 solcher Verpflegungsschecks pro Jahr ausgestellt.
Arbeitszeit
Der Arbeitnehmer muss sich genau an die vorgesehenen Dienstzeiten halten.
Abwesenheiten während der Arbeitszeit sind ohne vorherige Genehmigung des zuständigen Abteilungsleiters oder seines Vertreters/seiner Vertreterin nicht zulässig, es sei denn für ärztliche Untersuchungen und mit Ausnahme der genau festgelegten Fehlzeiten (Artikel 6.4 von Teil II gilt für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung und Artikel 6.4 von Teil III gilt für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung)
Arbeitszeit (Artikel 11)
| Arbeit in Vollzeit | |
Arbeitszeit |
40 Stunden/Woche auf Grundlage eines monatlichen Berechnungszeitraums Teilzeit: Berechnungszeitraum wird anteilig berechnet. |
8 Stunden/Tag Teilzeit: zwischen 4 und 8 Stunden (außer im Fall eines ausdrücklichen Antrags des Arbeitnehmers auf Ausnahmeregelung und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber) |
|
Berechnungszeitraum (nur nach Rücksprache mit den Sozialpartnern veränderbar):
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|
Gilt nicht als Arbeitszeit |
Umkleidezeit |
Pause |
Mindestens 30 Minuten
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Eine lokale Arbeitszeitregelung findet keine Anwendung |
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Teilzeitarbeit |
Schaffung von Teilzeitstellen: Verpflichtung zur vorherigen Anhörung der Personalvertretung Interne Ausschreibung freier Stellen
Im Fall einer Ablehnung: schriftliche, begründete Antwort innerhalb einer angemessenen Frist vor dem geplanten Beginn des neuen Beschäftigungsgrads Je nach Schwere der familiären Situation behält sich der Arbeitgeber in Abstimmung mit der Personalvertretung vor, über einen solchen Antrag zu entscheiden und ihm Vorrang einzuräumen, wenn mögliche Bewerber für die zu besetzende Stelle eine gleichwertige Qualifikation und Erfahrung besitzen. Rechte von Teilzeitbeschäftigten Das Gehalt und andere geldwerte Vorteile sind proportional zu denjenigen von Arbeitnehmern, die bei gleicher Qualifikation eine entsprechende Vollzeitstelle im Unternehmen innehaben. |
Arbeitsorganisationsplan (Artikel 8 von Teil II gilt für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung und Aktikel 8 von Teil III gilt für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung)
Vor Erstellung eines endgültigen Arbeitsorganisationsplans kann jede(r) Arbeitnehmer(in) seinen/ihren Abteilungsleiter bitten, bestimmten persönlichen Wünschen Rechnung zu tragen.
Jeder Schichtwechsel (Beginn und Ende der Arbeitszeit) |
muss zwingend durch eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden unterbrochen werden |
Erstellung von Arbeitsorganisationsplänen |
Jeder an den jeweiligen Monat angepasste Dienstplan von 4 Wochen muss mindestens ein freies Wochenende von mindestens 3 Tagen, einschließlich Samstag und Sonntag, umfassen |
Änderung des Arbeitsorganisationsplans |
Der Arbeitgeber achtet auf ein einheitliches, kontinuierliches Tempo und nimmt nur nach Rücksprache mit der Personalvertretung und mit deren vorheriger Zustimmung Änderungen vor. |
Umsetzung der Arbeitsorganisationspläne |
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Überstunden (Artikel 9 von Teil II gilt für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung und Artikel 9 von Teil III für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung)
Als Überstunden gelten |
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Vergütung von Überstunden |
Nach Wahl des Arbeitnehmers können Überstunden
Die Ablehnung des Arbeitnehmers, angesichts eines Unfalls, der sich ereignet hat oder unmittelbar bevorsteht, oder im Hinblick auf dringende Arbeiten, die an den Maschinen oder am Werkzeug zu verrichten sind, oder auf Arbeiten infolge von höherer Gewalt, soweit erforderlich, um eine erhebliche Beeinträchtigung des Normalbetriebs zu vermeiden, Überstunden zu leisten, gilt als Dienstverweigerung und kann zu Disziplinarmaßnahmen führen. Falls Arbeitnehmer verhindert sind, unvorhergesehene Überstunden zu leisten, und dies nachweisen können, müssen sie sich direkt an ihren Abteilungsleiter wenden. |
Zuschläge (Artikel 13 von Teil II gilt für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung und Artikel 13 von Teil III gilt für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung)
Sonntagsarbeit (Artikel 11 von Teil II gilt für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung und Artikel 11 von Teil III gilt für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung) |
Zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr |
Zuschlag: 70 % |
Nachtarbeit (Artikel 12 von Teil II gilt für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung und Artikel 12 von Teil III gilt für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung) |
Zwischen 22.00 und 06.00 Uhr |
Zuschlag: 25 % |
Feiertagsarbeit (Artikel 10 von Teil II gilt für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung und Artikel 10 von Teil III gilt für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung) |
11 gesetzliche Feiertage |
Zuschlag: 100 % Die Entschädigung für gesetzliche Feiertage wird nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen geregelt. |
Wird ein Arbeitnehmer wieder in den Dienst zurückberufen, zahlt das Unternehmen ihm mindestens zwei Arbeitsstunden sowie die Fahrtkosten.
Arbeitserleichterung für Beschäftigte im Alter von mindestens 50 Jahren (Artikel 19 von Teil II gilt für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung und Artikel 19 von Teil III gilt für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung)
- Voraussetzung: Mindestalter 50 Jahre
- Der Antrag wird vorrangig gemäß den Bedingungen des Tarifvertrags behandelt.
Urlaubsanspruch
Jahresurlaub (Artikel 14 von Teil II gilt für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung und Artikel 14 von Teil III gilt für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung)
Grundsatz: |
30 Tage |
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Entstehung des Anspruchs auf Jahresurlaub |
Nach 3 Monaten Betriebszugehörigkeit
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Festlegung des Urlaubszeitpunkts
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Grundsatz: frei vom Arbeitnehmer festgelegt, muss an einem Stück genommen werden, es sei denn, aufgrund dienstlicher Erfordernisse ist eine Aufteilung erforderlich, die mindestens 2 Kalenderwochen entsprechen muss. |
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Antwortfrist zur Zustimmung oder Ablehnung der Inanspruchnahme von Urlaub |
Urlaubsdauer |
Antwort innerhalb von |
- 3 Tagen |
3 Werktage |
|
+ 3 Tagen |
10 Werktage |
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Ablehnungen sind zu begründen und bedürfen der Schriftform |
||
Anträge auf Urlaub von höchstens 3 aufeinanderfolgenden Tagen außerhalb der Schulferien und von Spitzenzeiten |
Ihnen ist stattzugeben, wenn der Antrag vor dem 12. betreffenden Monats gestellt wird, und vorbehaltlich der Prozentregel für den Urlaubsantritt |
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Prozentregel für den Urlaubsantritt |
Der Arbeitgeber muss garantieren, dass mindestens 20 % pro Schicht (Abwesenheiten nicht eingerechnet) gemeinsam in Urlaub gehen können. |
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Krankheit während des Jahresurlaubs |
Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs und hätte ihn diese Erkrankung, wenn er nicht beurlaubt gewesen wäre, an der Ausübung seines Dienstes gehindert, so wird die Zeit seiner Erkrankung nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, sofern der Arbeitnehmer seinen Abteilungsleiter von der Krankschreibung verständigt hat. |
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Urlaub (Artikel 15 von Teil II gilt für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung)
Urlaub aus sozialen Gründen |
Für alle Fälle, die nicht unter Urlaub aus familiären Gründen fallen, führt der Arbeitgeber Urlaub aus sozialen Gründen ein, der auf Einzelfallbasis nach Stellungnahme einer Paritätischen Kommission gewährt wird, der zwei Mitglieder des Arbeitgebers und zwei Mitglieder der Personalvertretung angehören. Urlaub aus sozialen Gründen wird nach den Bestimmungen für die Vergütung des bezahlten Jahresurlaubs bezahlt. |
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Treueurlaub |
Betriebszugehörigkeit |
Tage Treueurlaub |
5 Jahre |
1 Tag |
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10 Jahre |
2 Tage |
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15 Jahre |
3 Tage |
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20 Jahre |
4 Tage |
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25 Jahre |
5 Tage |
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30 Jahre |
6 Tage |
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| Zusätzlicher altersabhängiger Urlaub | Ein (1) Arbeitstag ab dem Alter von fünfundfünfzig (55) Jahren. Dieser Tag wird ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Beschäftigte den 55. Geburtstag feiert, zum jährlichen Urlaubskontingent hinzugerechnet. |
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Zusatzurlaub |
Arbeitnehmer(innen), die vorwiegend eine manuelle Tätigkeit ausüben und deren Dienst eine Ruhezeit von 44 aufeinanderfolgenden Stunden pro Woche nicht zulässt, haben nach Feststellung durch die Arbeitsaufsicht Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 3 Werktagen pro Jahr. Am Ende eines jeden Jahres wird die Abteilung, der der Beschäftigte zugewiesen ist, die Gesamtzahl der noch verbleibenden zusätzlichen Urlaubstage ermitteln. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von 6 Werktagen pro Jahr. |
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Urlaub (Artikel 15 von Teil III gilt für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung)
Urlaub aus sozialen Gründen |
Für alle Fälle, die nicht unter Urlaub aus familiären Gründen fallen, führt der Arbeitgeber Urlaub aus sozialen Gründen ein, der auf Einzelfallbasis nach Stellungnahme einer Paritätischen Kommission gewährt wird, der zwei Mitglieder des Arbeitgebers und zwei Mitglieder der Personalvertretung angehören. Urlaub aus sozialen Gründen wird nach den Bestimmungen für die Vergütung des bezahlten Jahresurlaubs bezahlt. |
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Treueurlaub |
Betriebszugehörigkeit |
Tage Treueurlaub |
5 Jahre |
1 Tag |
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10 Jahre |
2 Tage |
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15 Jahre |
3 Tage |
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20 Jahre |
4 Tage |
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25 Jahre |
5 Tage |
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30 Jahre |
6 Tage |
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Zusatzurlaub |
Arbeitnehmer(innen), die vorwiegend eine manuelle Tätigkeit ausüben und deren Dienst eine Ruhezeit von 44 aufeinanderfolgenden Stunden pro Woche nicht zulässt, haben nach Feststellung durch die Arbeitsaufsicht Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 3 Werktagen pro Jahr. Am Ende eines jeden Jahres wird die Abteilung, der der Beschäftigte zugewiesen ist, die Gesamtzahl der noch verbleibenden zusätzlichen Urlaubstage ermitteln. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von 6 Werktagen pro Jahr. |
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Kündigung des Vertrags
Vertragsende und Kündigungsfristen (Artikel 2 von Teil II gilt für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung und Artikel 2 von Teil III gilt für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung)
Nach den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs.
Sicherheit und Gesundheitsschutz
Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit (Präambel)
- Regelmäßiger Aushang von Informationsblättern zum Thema Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit
- Der Arbeitsschutzausschuss nimmt Vorschläge im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit entgegen.
Kleiderordnung (Artikel 6.9 – 6.12 von Teil II gilt für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung und Artikel 6.9 – 6.12 von Teil III gilt für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung)
- Beschäftigte werden schriftlich über Beanstandungen seitens eines Kunden informiert, die in ihrer Personalakte vermerkt sind. Die Personalvertretung erhält eine Kopie davon, und Einwendungen sind dem Arbeitgeber innerhalb von 1 Monat mitzuteilen.
- Bereitstellung von Arbeitskleidung einschließlich der gesamten persönlichen Schutzausrüstung je nach Stellenbeschreibung oder wahrgenommener Funktion. Die Beschäftigten sind verpflichtet, diese zu tragen.
- Die technische Spezifikation der Ausrüstung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsbeauftragten und der hierzu benannten Arbeitnehmer und muss dem Ergebnis der Risikoanalyse, die gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen ist, Rechnung tragen.
- Arbeitskleidung ist nicht unbedingt mit persönlicher Schutzausrüstung gleichzusetzen, und daher muss/müssen der Sicherheitsbeauftragte sowie der/die benannte(n) Arbeitnehmer nur die für die Sicherheit relevanten Teile überprüfen und bestätigen.
- Im Interesse der Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit sind alle hierarchischen Ebenen gehalten, streng zu überwachen, ob die persönliche Schutzausrüstung getragen wird.
Zulage für die Reinigung der Kleidung (Artikel 6.13 - 6.14 von Teil II gilt für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung und Artikel 6.13 - 6.14 von Teil III gilt für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung)
Monatliche Zulage für die Reinigung der blauen Overalls der Beschäftigten |
Ausgenommen:
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| Höhe der Zulage | 4,19 EUR, Index 100, pro Monat, pro Person, zahlbar 12 Mal pro Jahr. Sie gilt als Bruttozulage zum Lohn/Gehalt und wird zusammen mit der Zahlung der Lohn- bzw. Gehaltszulagen für den jeweiligen Monat gezahlt (die Zulage ist indexgebunden und wird entsprechend den automatischen Anstieg der Lebenshaltungskosten angepasst). |
| Veränderungen der Zulage | Die Zulage ist variabel und richtet sich nach der Zahl der in dem Monat geleisteten Arbeitsstunden. Der Bruttobetrag der Zulage wird durch die Zahl der vorgesehenen monatlichen Arbeitsstunden geteilt und mit der Zahl der tatsächlich geleisteten Stunden multipliziert. In der Zahl der tatsächlich geleisteten Stunden sind die Gesamtzahl der zusätzlich während des Monats geleisteten Stunden sowie die Zahl der freigenommenen Stunden eingerechnet, es werden jedoch die Fehlzeiten und die Krankentage (in Stunden) davon abgezogen. Für die Monate des Dienstantritts und des Ausscheidens wird die Zulage auf die gleiche Art und Weise anteilig berechnet. Eintrittsdatum vor dem 15. des Monats: Zahlung der monatlichen Zulage in voller Höhe. Eintrittsdatum nach dem 15. des Monats: Zahlung der Hälfte der monatlichen Zulage. |
Weitere Aspekte (einschließlich branchenspezifische Bestimmungen)
Einstellung und Probezeit (Artikel 1 von Teil II gilt für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung und Artikel 1 von Teil III gilt für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung)
Die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer richten sich nach den geltenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs.
Eigentumsrechte – Geistiges Eigentum (Artikel 6.16 von Teil II gilt für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung und Artikel 6 von Teil III gilt für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung)
Der Arbeitnehmer tritt sämtliche Eigentumsrechte in Verbindung mit allen urheberrechtlich oder durch andere Rechte des geistigen Eigentums geschützten oder schutzfähigen Kreationen oder Erfindungen, die von ihm zur Erfüllung seines Arbeitsvertrags entwickelt wurden oder werden, an den Arbeitgeber ab. Die Modalitäten dieser Rechte sind im Tarifvertrag geregelt.
Betriebsordnung (Artikel 5.2 von Teil I gilt für alle Beschäftigten)
- Zusätzlich zum Tarifvertrag kann es eine Betriebsordnung geben, die mit den unterzeichnenden Gewerkschaften vereinbart wird.
- Die Bestimmungen der Betriebsordnung dürfen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Tarifvertrags stehen oder ungünstiger sein als diese. Jede Betriebsordnung sowie jede diesbezügliche Änderung müssen von der Personalvertretung, überprüft und bestätigt werden.
- Die freiwilligen Leistungen sind in Betriebsordnungen festgelegt.
Geschenk zum 25. Dienstjubiläum (Artikel 5.4 von Teil I gilt für alle Beschäftigten)
Wahl zwischen einem Geschenk oder der Zahlung eines Betrags in Höhe des steuerfreien Höchstbetrags (Steuerbefreiungen LIR115.13a.)
Gleichbehandlung und Bestimmungen zur Nichtdiskriminierung
Versicherungen (Kapitel VI)
(Artikel 29 - 31 von Teil II gelten für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung)
Erstattung der Kosten für die ärztliche Behandlung eines Mitarbeiters im Auslandseinsatz (Artikel 29 von Teil II gilt für Beschäftigte im Bereich der Passagierbetreuung)
|
Wenn ein Mitarbeiter des Unternehmens während eines Einsatzes oder einer befristeten Entsendung ins Ausland erkrankt, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die ärztliche, chirurgische und klinische Behandlung und Versorgung, jedoch unter Abzug der Beträge, die von den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und den Zusatzversicherungen erstattet werden. Diese Regelung über die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber gilt nur dann, wenn die Behandlung/Versorgung des Mitarbeiters und die Verschreibung pharmazeutischer Erzeugnisse durch einen vom Arbeitgeber zugelassenen Arzt erfolgt, außer in Notfällen, in denen es nicht möglich ist, einen zugelassenen Arzt zu erreichen. Die Regelung findet keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Ursache, die zu diesen Kosten geführt hat, auf den Mitarbeiter zurückzuführen ist. |
Versicherungen gegen Personen- oder Sachschäden auf Dienstreisen |
Versicherung für Personenschäden und ggf. für Sachschäden, wenn die einschlägigen Kriterien und Bedingungen erfüllt sind, im Fall eines Unfalls eines Beschäftigten auf Dienstreise, der sein Privatfahrzeug nutzt. |
Vorsorgeplan |
Das Unternehmen gewährt seinem Personal gemäß festzulegenden Kriterien und Bedingungen einen zusätzlichen Vorsorgeplan gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni 1999 über die zusätzliche Altersversorgung und die diesbezüglichen Durchführungsverordnungen. |
Versicherungen (Kapitel VI)
(Artikel 28 - 30 von Teil III gelten für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung)
Erstattung der Kosten für die ärztliche Behandlung eines Mitarbeiters im Auslandseinsatz (Artikel 28 von Teil III gilt für Beschäftigte im Bereich der Frachtabfertigung |
Wenn ein Mitarbeiter des Unternehmens während eines Einsatzes oder einer befristeten Entsendung ins Ausland erkrankt, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die ärztliche, chirurgische und klinische Behandlung und Versorgung, jedoch unter Abzug der Beträge, die von den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und den Zusatzversicherungen erstattet werden. Diese Regelung über die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber gilt nur dann, wenn die Behandlung/Versorgung des Mitarbeiters und die Verschreibung pharmazeutischer Erzeugnisse durch einen vom Arbeitgeber zugelassenen Arzt erfolgt, außer in Notfällen, in denen es nicht möglich ist, einen zugelassenen Arzt zu erreichen. Die Regelung findet keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Ursache, die zu diesen Kosten geführt hat, auf den Mitarbeiter zurückzuführen ist. |
Versicherungen gegen Personen- oder Sachschäden auf Dienstreisen |
Versicherung für Personenschäden und ggf. für Sachschäden, wenn die einschlägigen Kriterien und Bedingungen erfüllt sind, im Fall eines Unfalls eines Beschäftigten auf Dienstreise, der sein Privatfahrzeug nutzt. |
Vorsorgeplan |
Das Unternehmen gewährt seinem Personal gemäß festzulegenden Kriterien und Bedingungen einen zusätzlichen Vorsorgeplan gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juni 1999 über die zusätzliche Altersversorgung und die diesbezüglichen Durchführungsverordnungen. |
Anhang I von Teil II und III enthält eine Liste der Bodenabfertigungsdienste, die unter den Branchentarifvertrag fallen.