Die Verordnung vom 19. Mai 2026 zur Änderung der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 15. Juli 1988 über den Schutz der Arbeitnehmer vor den Risiken einer Asbestexposition am Arbeitsplatz führt mehrere wichtige Neuerungen ein, die darauf abzielen, den Schutz von Arbeitnehmern, die Asbest ausgesetzt sind, zu verstärken.
Zwei dieser Neuerungen betreffen Unternehmen und Fachleute des Sektors unmittelbar: die Verpflichtung für Unternehmen, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchführen, über eine von der Inspection du travail et des mines (ITM) ausgestellte Genehmigung zu verfügen, sowie die Verpflichtung für Personen, die asbesthaltige Materialien erfassen, ein Kompetenzzertifikat zu besitzen.
1. Asbestsanierungsarbeiten: Eine Genehmigung der ITM ist verpflichtend
Die Verordnung vom 19. Mai 2026 führt die Verpflichtung ein, dass Unternehmen, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchführen möchten, vor Beginn der Arbeiten eine Genehmigung der ITM einholen müssen.
Diese Genehmigung soll sicherstellen, dass die betreffenden Unternehmen über die erforderlichen Kompetenzen, die entsprechende Organisation, die notwendige Ausrüstung sowie ausreichend qualifiziertes Personal verfügen, um diese Arbeiten unter Einhaltung der geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Zusammenhang mit einer Asbestexposition durchzuführen.
Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die auf Asbestsanierung und Schadstoffbeseitigung spezialisiert sind, sowie Dachdecker- und Bedachungsunternehmen, die im Rahmen von Renovierungs-, Umbau-, Instandhaltungs- oder Abbrucharbeiten mit asbesthaltigen Materialien in Berührung kommen können.
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
Zum Zweck der Genehmigungserteilung müssen die Unternehmen der ITM mindestens einen Nachweis über die Einhaltung von Artikel 6 der Verordnung sowie Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Schulung gemäß Artikel 11bis vorlegen. Diese Nachweise bestehen aus Unterlagen zu:
- den Arbeitsverfahren;
- den Wartungsverfahren der Arbeitsmittel;
- den Wartungsverfahren der persönlichen Schutzausrüstung;
- der Schulung der Arbeitnehmer;
- der arbeitsmedizinischen Überwachung der Arbeitnehmer.
Die ITM veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Liste der Unternehmen, die eine Genehmigung erhalten haben.
Übergangsfrist
Um den betroffenen Unternehmen die Anpassung an die neuen Anforderungen zu ermöglichen, ist eine Übergangsfrist von zwölf Monaten vorgesehen. Die Verpflichtung zum Besitz einer Genehmigung gilt somit ab dem 1. Mai 2027.
Die Unternehmen werden aufgefordert, so früh wie möglich die notwendigen Schritte zur Erlangung ihrer Genehmigung einzuleiten und sicherzustellen, dass ihr Personal über die erforderlichen Schulungen und Qualifikationen verfügt. Nach Ablauf der Übergangsfrist dürfen Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten nur noch von Unternehmen durchgeführt werden, die über eine gültige, von der ITM ausgestellte Genehmigung verfügen.
Achtung: Die Unternehmen werden gebeten, ihre Maßnahmen rechtzeitig zu planen, um die Kontinuität ihrer Tätigkeiten nach Ablauf der Übergangsfrist sicherzustellen.
2. Asbesterfassung vor Beginn von Arbeiten: Ausbildung und Zertifizierung der Erfassenden
Die Verordnung vom 19. Mai 2026 führt ebenfalls neue Bestimmungen zur Erfassung von asbesthaltigen Materialien ein.
Vor der Durchführung von Abbruch-, Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten in Gebäuden, die vor dem 3. April 2001 errichtet wurden, müssen Arbeitgeber alle notwendigen Maßnahmen treffen, um Materialien zu erfassen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Asbest enthalten. Dies geschieht insbesondere durch die Einholung von Informationen bei den Eigentümern der Gebäude, bei anderen Arbeitgebern sowie aus weiteren Quellen, einschließlich einschlägiger Register. Sind solche Informationen nicht verfügbar, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass vor Beginn der Arbeiten eine Erfassung des Vorhandenseins von asbesthaltigen Materialien durchgeführt wird.
Diese Erfassung darf ausschließlich von einer Person durchgeführt werden, die über das in Artikel 11bis, Paragraph 3bis, der Verordnung vorgesehene Kompetenzzertifikat verfügt.
Erwerb des Kompetenzzertifikats
Um dieses Zertifikat zu erhalten, muss die betreffende Person:
- eine spezifische zwölfstündige Schulung zur Erfassung von asbesthaltigen Materialien absolvieren, die von einem Ausbilder oder einer Ausbildungsorganisation durchgeführt wird, die gemäß Artikel L. 542-2 des Code du travail zugelassen ist;
- eine Wissensprüfung bestehen, die vom Ausbilder und einem Vertreter der ITM durchgeführt wird;
- in der Lage sein, am Arbeitsplatz eine Kopie ihres Kompetenzzertifikats vorzulegen.
Das Kompetenzzertifikat enthält das Datum, die Dauer und den Inhalt der Schulung, die Sprache, in der die Schulung durchgeführt wurde, sowie den Namen, die Qualifikation und die Kontaktdaten des Ausbilders oder der Ausbildungsorganisation.
Übergangsfrist
Um den betroffenen Personen den Erwerb der erforderlichen Kompetenzen und die Erlangung ihres Kompetenzzertifikats zu ermöglichen, ist eine Übergangsfrist von sechs Monaten vorgesehen. Die Verpflichtung, einen zertifizierten Erfassenden einzusetzen, gilt somit ab dem 1. November 2026.
Personen, die Asbesterfassungen durchführen, werden aufgefordert, während dieser Frist die erforderlichen Schritte einzuleiten. Nach Ablauf der Übergangsfrist dürfen die von der Verordnung erfassten Untersuchungen ausschließlich von Personen durchgeführt werden, die über das erforderliche Kompetenzzertifikat verfügen.
Weitere Informationen
Für weitere Informationen zu den Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung, zur Ausbildung und Zertifizierung der Erfassenden oder zum einzuhaltenden Verfahren können Unternehmen und interessierte Personen die von der ITM auf dieser Website bereitgestellten Informationen konsultieren oder sich an die zuständigen Dienste der ITM wenden.