D4a10 - Was ist als Nachweis für die Lohnzahlung durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen?

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers besteht darin, Arbeit zu leisten, und die des Arbeitgebers darin, ihm seinen Lohn zu zahlen. Gemäß Artikel 1315 des Bürgerlichen Gesetzbuches obliegt es daher dem Arbeitgeber den Nachweis über die Zahlung des Lohns an den Arbeitnehmer zu erbringen und demnach zu beweisen, dass er seine Pflicht erfüllt hat.

Der Arbeitgeber kann den Nachweis der Lohnzahlung erbringen:

  • im Falle einer Banküberweisung durch eine Kopie der Zahlungsbestätigung der Bank, aus der der Empfänger sowie der überwiesene Betrag und dessen Zweck (d.h., dass es sich um den Lohn handelt) hervorgehen;
  • bei Barzahlung durch eine Kopie der Quittung, die vom Arbeitnehmer ordnungsgemäß datiert und unterzeichnet ist und auf der der gezahlte Betrag sowie der Verwendungszweck angegeben sind.

Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass die Unterschrift des Arbeitnehmers auf den Lohnabrechnungen lediglich deren Erhalt und die Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer bestätigt, jedoch nicht als Anscheinsbeweis der Lohnzahlung anzusehen ist. Wenn die Lohnabrechnungen jedoch beispielsweise den Vermerk „den Betrag von … erhalten” zusammen mit der Unterschrift des Arbeitnehmers enthält, könnte diese als Nachweis für die Zahlung des Gehalts anerkannt werden.

Falls auf den Lohnabrechnungen jedoch nur „erhalten” mit einer Unterschrift des Arbeitnehmers vermerkt ist, ohne Angabe des Lohns bzw. des Lohnbetrags, gelten diese nicht als gültiger Zahlungsnachweis.

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