Ein Arbeitnehmer, dessen Entgelt nicht gezahlt wurde, hat folgende Möglichkeiten, um dagegen vorzugehen:
Übersendung einer Aufforderung zur Zahlung des Entgelts innerhalb einer bestimmten Frist (8 oder 15 Tage) an den Arbeitgeber.
Die Zahlungsaufforderung erfolgt per Einschreiben.
Ist die dem Arbeitgeber gesetzte Frist verstrichen und hat er das Entgelt dann immer noch nicht gezahlt, kann der Arbeitnehmer Beschwerde beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt einlegen oder
- einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts stellen, um damit die ausstehenden Entgeltzahlungen beizutreiben, oder
- einen Antrag für ein Hauptsacheverfahren beim Arbeitsgericht stellen.
Die Entscheidung, ob eine einstweilige Verfügung oder ein Hauptsacheverfahren das Mittel der Wahl ist, hängt von der Situation ab: Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts ist nur zuständig, wenn kein „ernsthaftes Bestreiten“ seitens des Arbeitgebers dem Beitreibungsbegehren entgegensteht. Ein ernsthaftes Bestreiten liegt beispielsweise vor, wenn es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt und der Arbeitgeber die Existenz eines Arbeitsverhältnisses leugne kann oder wenn die Nichtzahlung des Arbeitsentgelts die Folge einer Abwesenheit ist, die der Arbeitgeber für nicht gerechtfertigt hält.
Liegt ein ernsthaftes Bestreiten des Arbeitgebers vor, ist es ratsam, dass der Arbeitnehmer gleich ein Hauptsacheverfahren einleitet.
Das Recht des Arbeitnehmers, eine Klage auf Zahlung geschuldeter Arbeitsentgelte jeglicher Art einzureichen, verjährt nach drei Jahren.
Zahlt der Arbeitgeber mehrere Monate lang kein Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer, kann dieser den Arbeitsvertrag fristlos kündigen.
In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer, der den Arbeitsvertrag kündigt, das Arbeitsgericht ersuchen, seine Kündigung als unrechtmäßige Kündigung einzustufen und ihm Schadenersatz zuzusprechen.