Die Ausgleichsquittung muss folgende Angaben enthalten:
- vom Arbeitgeber gezahlte Beträge (z. B. Lohnrückstand Überstunden, bezahlter Urlaub, Abfindung, Ausgleichsentschädigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist usw.);
- dass sie in zweifacher Ausfertigung ausgestellt wurde;
- handschriftlicher Vermerk „pour solde de tout compte“ (alle Ansprüche sind abgegolten) des Arbeitnehmers, gefolgt von seiner Unterschrift;
- deutlicher Verweis auf die dreimonatige Ausschlussfrist.
Beispiele
„Gemäß Artikel L. 125-5 (2) des Arbeitsgesetzbuchs kann die vorliegende Ausgleichsquittung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Unterzeichnung per Einschreiben widerrufen werden. Der Widerruf muss summarisch begründet sein, und in dem Schreiben müssen die geltend gemachten Ansprüche mitgeteilt werden.“