Die Änderung einer wesentlichen Klausel im Arbeitsvertrag von ordentlichen Betriebsratsmitgliedern, stellvertretenden Mitgliedern sowie des Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten ist gesetzlich nicht zulässig.
Die Betriebsratsmitglieder haben die Möglichkeit, auf einfachen Antrag beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts eine Unterlassung der einseitigen Änderung der wesentlichen Klausel zu erwirken.
Eine vom Arbeitgeber gegenüber einem Betriebsratsmitglied ausgesprochene ordentliche Kündigung und eine fristlose Kündigung oder gegebenenfalls die Einladung zum Vorgespräch werden als null und nichtig betrachtet.
Diesen Kündigungsschutz genießen nicht nur die ordentlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Betriebsrats während ihrer Amtszeit, sondern auch:
- die ehemaligen Mitglieder des Betriebsrats während der ersten 6 Monate nach Ablauf oder Beendigung ihrer Amtszeit;
- Betriebsratsmitglieder, deren Amt aufgrund einer Unternehmens- oder Betriebsübertragung endet, sind ebenfalls geschützt;
- Bewerber für das Amt des Betriebsrats während der 3 Monate nach Einreichung ihrer Kandidatur.
Das Betriebsratsmitglied hat einen Monat nach der Kündigung Zeit, um beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts zu beantragen, dass die Kündigung für nichtig erklärt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. seine Wiedereinstellung angeordnet wird.
Alternativ – die Entscheidung für den einen oder den anderen Rechtsweg ist unwiderruflich – kann das Betriebsratsmitglied innerhalb von 3 Monaten nach der Kündigung eine Schadenersatzklage zur Wiedergutmachung einer etwaigen ungerechtfertigten Kündigung des Arbeitsvertrags einreichen.
Im Falle eines schweren Verschuldens jedoch kann das betreffende Betriebsratsmitglied von der Arbeit ausgeschlossen werden und der Arbeitgeber kann gerichtlich die Auflösung seines Arbeitsvertrags beantragen. Der Ausschluss von der Arbeit muss begründet sein, mit genauer Angabe der gegen das Betriebsratsmitglied erhobenen Vorwürfe sowie der Umstände, aufgrund derer von einem schwerwiegenden Grund ausgegangen werden kann. Die Tatsachen und das Verschulden müssen innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt hat, vorgebracht werden, sofern diese Tatsachen und dieses Verschulden nicht im Laufe des betreffenden Monats zu einer Strafverfolgung geführt haben.
Das Gehalt des Betriebsratsmitglieds wird während der drei Monate nach Benachrichtigung über den Ausschluss von der Arbeit fortgezahlt. In dem darauffolgenden Monat kann das Betriebsratsmitglied beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts beantragen, dass dieser über die Fortzahlung der Gehaltsbezüge über die Dauer von drei Monaten hinaus bis zur Entscheidung in dem Rechtsstreit befindet.
Alternativ – die Entscheidung für den einen oder den anderen Rechtsweg ist unwiderruflich – kann das Betriebsratsmitglied, wenn es nicht im Unternehmen bleiben oder wiedereingestellt werden möchte, innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausschluss von der Arbeit eine Schadenersatzklage zur Wiedergutmachung einer etwaigen ungerechtfertigten Kündigung des Arbeitsvertrags einreichen.
Ab dem Zeitpunkt der Aufforderung, vor dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts zu erscheinen, kann der Arbeitgeber innerhalb eines Monats seinen Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsvertrags einreichen.
Gibt das Gericht dem Antrag des Arbeitgebers nicht statt, werden der Ausschluss von der Arbeit und seine Wirkung aufgehoben. Wird dem Antrag des Arbeitgebers stattgegeben, ist die Auflösung des Vertrags zum Datum der Benachrichtigung über den Ausschluss von der Arbeit wirksam.
Ist die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die gerichtliche Auflösung des Arbeitsvertrags beantragen kann, abgelaufen und hat er keinen Antrag eingereicht, hat der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt fünfzehn Tage Zeit, um gerichtlich den Verbleib im Unternehmen oder die Wiedereinstellung zu verlangen oder eine Schadenersatzklage zur Wiedergutmachung einer etwaigen ungerechtfertigten Kündigung des Arbeitsvertrags einzureichen.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber für den Fall, dass das von der Arbeit ausgeschlossene Betriebsratsmitglied eine neue bezahlte Arbeitsstelle gefunden hat, beim Gericht die Aufhebung der Gehaltszahlungen beantragen kann.