Ein Arbeitgeber, der sich trotz seiner Verpflichtung zur internen Wiedereingliederung und ohne hierzu von der gemischten Kommission befugt zu sein, weigert, eine interne Wiedereingliederung vorzunehmen, ist verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe an den Beschäftigungsfonds zu entrichten.
Diese Abgabe entspricht dem durchschnittlichen monatlichen steuerpflichtigen Einkommen im Laufe der 12 Kalendermonate vor dem Beschluss zur internen Wiedereingliederung.
Nach Feststellung der Weigerung des Arbeitgebers, die interne Wiedereingliederung vorzunehmen, legt die gemischte Kommission den als Ausgleichsabgabe zu zahlenden Betrag sowie die Zahlungsdauer fest, wobei diese jedoch höchstens 24 Monate betragen darf.
Die Zustellung der Anordnung der gemischten Kommission zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe erfolgt per Einschreiben.
Falls der Arbeitgeber nicht einverstanden ist, muss er binnen 15 Tagen ab dem Datum der Zustellung der Anordnung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe schriftlich einen begründeten Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch ist der gemischten Kommission per Einschreiben zukommen zu lassen.
Im Falle eines Widerspruchs trifft die gemischte Kommission aufgrund der ihr zugestellten schriftlichen Begründung einen neuen kontradiktorischen mit Gründen versehenen Beschluss, gegen den vor den Gerichten der Sozialversicherung Widerspruch eingelegt werden kann.
Wird nicht ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt, wird die Abgabe unverzüglich nach Verstreichen der Widerspruchsfrist fällig.
Die Einregistrierungsverwaltung (Administration de l'enregistrement) ist für die Einnahme der Ausgleichsabgabe zuständig. Im Falle der Nichtzahlung entsprechend der vorgeschriebenen Zahlungsweise erfolgt die Beitreibung wie in Sachen Einregistrierungsgebühren.
Die Zahlung dieser Abgabe befreit den Arbeitgeber nicht von allen anderen Verpflichtungen. Seine Verpflichtungen, wie sie von den gesetzlichen Bestimmungen über den Arbeitsvertrag vorgesehen sind, d. h. die Einhaltung des Kündigungsverfahrens, der Kündigungsfristen und gegebenenfalls die Pflicht zur Zahlung einer Abfindung bleiben bestehen.
Diesbezüglich hat die Rechtsprechung festgehalten, dass die Weigerung, eine interne berufliche Wiedereingliederung vorzunehmen, keinen rechtmäßigen Kündigungsgrund darstellt.