Aufgabenbereich

Gemäß Artikel 4 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 kümmert sich die Fachkraft für Arbeitssicherheit um die Umsetzung der folgenden Aufgaben:

  • die allgemeine Überwachung der Einhaltung der geltenden Gesetze und Verordnungen in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu übernehmen und zu organisieren, 
  • eine Unternehmensstrategie zur Entwicklung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer des Unternehmens zu definieren,
  • die eingesetzten Arbeitsmethoden und Mittel, die Risikobewertung und -analyse sowie die Bestimmungen bezüglich der Verhütung von Unfällen zu überwachen,
  • regelmäßige Sicherheitsbegehungen durchzuführen, die Sicherheitsregister zu verwalten und die Wartungsbücher zu führen,
  • die Sicherheits- und Gesundheits-, Notfall-, Notruf-, Einsatz- und Evakuierungspläne auszuarbeiten, zu aktualisieren und zu verteilen,
  • Evakuierungsübungen vorzubereiten, zu organisieren und zu leiten,
  • die Situation des Unternehmens oder Betriebs in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu bewerten,
  • die Beziehungen zum Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt, den Prüfstellen, dem arbeitsmedizinischen Dienst, dem das Unternehmen angehört, den anderen Aufsichtsbehörden in Sachen Sicherheit und Gesundheit sowie den im Falle eines Unfalls oder Feuers zu verständigenden Rettungsdiensten zu unterhalten.

Um diesen Aufgaben nachkommen zu können, müssen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit zahlenmäßig ausreichend sein und über die entsprechende Zeit verfügen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit darf aufgrund ihrer Tätigkeit in Bezug auf die Umsetzung der Schutz- und Präventionsmaßnahmen gegen die Risiken am Arbeitsplatz nicht benachteiligt werden.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen treffen, damit die Fachkräfte für Arbeitssicherheit Zugang haben (Art. L. 312-6 (3) des Arbeitsgesetzbuchs):

  1. der vorgesehenen Evaluierung der Gefahren und zu der Aufstellung der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen nach Artikel L. 312-5, Absatz 1, Punkt 1 und 2 des Arbeitsgesetzbuchs;
  2. zu den Listen und Berichten gemäß Artikel L. 312-5, Absatz 1, Punkt 3 und 4 des Arbeitsgesetzbuchs;
  3. zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, sowie zu Informationen der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zuständigen Behörden und Organe.

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