Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind in der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 in Artikel 4 über die Fähigkeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit aufgezählt:
„Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss die Rechtsvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Unternehmen, in dem sie beschäftigt ist, kennen und über die notwendigen technischen Kenntnisse verfügen, um die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einschätzen zu können. Sie muss in der Lage sein:
- die allgemeine Überwachung der Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu übernehmen und zu organisieren;
- eine Unternehmensstrategie zur Entwicklung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer des Unternehmens zu definieren;
- die eingesetzten Arbeitsmethoden und Mittel, die Risikobewertung und -analyse sowie die Bestimmungen bezüglich der Verhütung von Unfällen zu überwachen;
- regelmäßig Sicherheitsrundgänge vorzunehmen;
- die Sicherheitsregister zu verwalten und die Wartungsbücher zu führen;
- die Sicherheits- und Gesundheits-, Notfall-, Notruf-, Einsatz- und Evakuierungspläne auszuarbeiten, zu aktualisieren und zu verteilen;
- Evakuierungsübungen vorzubereiten, zu organisieren und zu leiten;
- die Situation des Unternehmens oder Betriebs in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu bewerten;
- die Beziehungen zum Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt, den Prüfstellen, dem arbeitsmedizinischen Dienst, dem das Unternehmen angehört, den anderen Aufsichtsbehörden in Sachen Sicherheit und Gesundheit sowie den im Falle eines Unfalls oder Feuers zu verständigenden Rettungsdiensten zu unterhalten.“
In einem Entscheid vom 7. Juli 2016 hat sich der Berufungsgerichtshof über den Aufgabenkreis der Fachkraft für Arbeitssicherheit ausgesprochen und festgehalten, dass „die Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit darin besteht, sich um Schutz- und Verhütungsmaßnahmen im Unternehmen zu kümmern. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss Gefahren verhüten und beurteilen, informieren und organisieren, in engem Kontakt zu den Arbeitnehmern und den Vorgesetzten stehen, regelmäßig die Baustellen besuchen, auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften achten, Berichte über Sicherheitsrundgänge verfassen, gegebenenfalls mit Hinweisen auf etwaige festgestellte Mängel, Arbeitnehmer, die die Sicherheitsvorschriften missachten, verwarnen, darauf achten, dass sie die Sicherheitsvorschriften künftig einhalten, und den Vorgesetzten die Verstöße melden.
Bei festgestellten Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit Abhilfemaßnahmen zu treffen.“