S5a10 - Über welche Mindestzeit muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen?

Jede Fachkraft für Arbeitssicherheit muss über eine bestimmte Mindestzeit verfügen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. Die festgelegte durchschnittliche Mindestzeit, die der Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Verfügung stehen muss, ist Anhang II der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 (règlement grand-ducal du 9 juin 2006 relatif au travailleur désigné) zu entnehmen.

Um die Mindestzeit zu bestimmen, die der Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Verfügung stehen muss, hat der Arbeitgeber zuerst die Gruppe oder Untergruppe zu bestimmen, zu der das Unternehmen gehört, dies unter Berücksichtigung:

  • der Belegschaft des Unternehmens;
  • des Tätigkeitsbereichs des Unternehmens. Diese Gruppen oder Untergruppen bestimmen die Mindestzeit, die der Arbeitgeber einer Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Verfügung stellen muss, damit diese sich um den Schutz und die Prävention von beruflichen Risiken im Unternehmen kümmern kann.
Einer Fachkraft für Arbeitssicherheit je nach Gruppe bewilligte Zeit (in Sekunden/Tag) 
Gruppe Untergruppe Belegschaft des Unternehmens Bewilligte Zeit
pro Arbeitnehmer
Bewilligte zusätzliche Zeit
pro risikobehaftetem Arbeitsplatz
Gruppe A
1 bis 15 Arbeitnehmer

 

1 bis 15

70 S/T

70 S/T

Gruppe B
16 bis 49 Arbeitnehmer

 

 

16 bis 49

70 S/T

70 S/T

Gruppe C
50 bis 1.599 Arbeitnehmer
außer Gruppen
E, F, G

C1

50 bis 99

50 S/T

70 S/T

C2

100 bis 249

45 S/T

50 S/T

C3

250 bis 449

40 S/T

45 S/T

C4

450 bis 649

35 S/T

40 S/T

C5

650 bis 949

30 S/T

35 S/T

C6

950 bis 1.299

25 S/T

30 S/T

C7

1.300 bis 1.599

25 S/T

25 S/T

Gruppe D
ab 1.600 Arbeitnehmer
außer Gruppen E, F, G

D1

1.600 bis 1.999

25 S/T

20 S/T

D2

ab 2.000

25 S/T

15 S/T

Gruppe E
ab 950 Arbeitnehmer

  • Metallverarbeitung,
    Feinmechanik, Optik (außer Gruppe F)
  • Fertigung (außer Gruppe F)
  • Produktion von Stein,
    Zement, Beton, Tonwaren, Glas u. a.
  • Transportwesen

E1

950 bis 1.299

30 S/T

35 S/T

E2

1.300 bis 1.599

25 S/T

30 S/T

E3

1.600 bis 1.999

25 S/T

25 S/T

E4

ab 2.000

25 S/T

20 S/T

Gruppe F
ab 650 Arbeitnehmer
  • Produktion und Verteilung von Strom,
    Gas, Dampf und Warmwasser
  • Produktion und
    Erstverarbeitung von Metallen
  • Chemie (außer Gruppe G)
  • Produktion von künstlichen
    und synthetischen Fasern
  • Herstellung von Metallwerken
  • Bau von Maschinen
    und Mechanikmaterial
  • Bau von Fahrzeugen und Einzelteilen
  • Bau von sonstigem Transportmaterial
  • Holz und Holzmöbel
  • Hoch- und Tiefbau

F1

650 bis 949

35 S/T

40 S/T

F2

950 bis 1.299

30 S/T

35 S/T

F3

1.300 bis 1.599

25 S/T

30 S/T

F4

1.600 bis 1.999

25 S/T

25 S/T

F5

ab 2.000

25 S/T

20 S/T

Gruppe G
ab 450 Arbeitnehmer

  • Herstellung von
    chemischen Basisprodukten
  • Petrochemie und Kohlechemie
  • Herstellung von sonstigen
    chemischen Produkten
    (hauptsächlich für die
    Industrie und die Landwirtschaft)

G1

450 bis 649

40 s/j

45 s/j

G2

650 bis 949

35 S/T

40 S/T

G3

950 bis 1.299

30 S/T

35 S/T

G4

 

25 S/T

30 S/T

G5

1.600 bis 1.999

25 S/T

25 S/T

G6

ab 2.000

25 S/T

20 S/T

 

Um die Mindestzeit zu bestimmen, die der Arbeitgeber der Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Verfügung stellen muss, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen kann, muss er zudem:

  • die bewilligte Zeit pro Arbeitnehmer mit der gesamten Belegschaft des Unternehmens multiplizieren;
  • gegebenenfalls die bewilligte zusätzliche Zeit pro risikobehaftetem Arbeitsplatz mit der Anzahl an risikobehafteten Arbeitsplätzen im Unternehmen multiplizieren;
  • das Ergebnis dieser 2 Schritte addieren, um die durchschnittliche Mindestzeit in Sekunden zu ermitteln, die der Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Verfügung gestellt werden muss;
  • diese Zahl durch 60 teilen, um die von der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu leistende durchschnittliche Mindestzeit in Minuten pro Tag zu ermitteln.

Die durchschnittliche Mindestzeit in Minuten, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit pro Tag zur Verfügung stehen muss, wird wie folgt berechnet:

(Anzahl Arbeitnehmer x Z Sek) + (Anzahl risikobehaftete Arbeitsplätze x Y Sek)

60 Sek/Min

Beispiele
Ein Unternehmen mit 300 Arbeitnehmern und 30 risikobehafteten Arbeitsplätzen gehört zur Untergruppe C3 der Gruppe C:

In diesem Fall muss der Arbeitgeber der Fachkraft für Arbeitssicherheit folgende Zeit zur Verfügung stellen:

  • 40 S/T pro Arbeitnehmer des Unternehmens
  • 45 S/T pro risikobehaftetem Arbeitsplatz
  • [(300 x 40) + (30 x 45)] = 13.350 S/T
  • 13.350 / 60 = 222,50 Min/T für die Fachkraft bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Folglich ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Fachkraft für Arbeitssicherheit täglich 3 Stunden, 42 Minuten und 50 Sekunden zur Verfügung zu stellen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen kann.

Im Anhang II der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 (règlement grand-ducal du 9 juin 2006 relatif au travailleur désigné) ist jedoch Folgendes festgelegt: „Wenn die auf der Grundlage des Anhangs II Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Fachkraft für Arbeitssicherheit (règlement grand-ducal du 9 juin 2006 relatif au travailleur désigné) errechnete durchschnittliche Mindestzeit, die der Fachkraft bzw. den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Verfügung stehen muss, die maximale Zeit der unmittelbar vorangehenden Untergruppe bei gleicher Berücksichtigung bezüglich der Anzahl von risikobehafteten Arbeitsplätzen unterschreitet, muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. müssen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit mindestens über die der maximalen Zeit der unmittelbar vorangehenden Untergruppe entsprechende Zeit verfügen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen.“

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