D4a17 - Kann der Arbeitgeber die Erstattung von Arbeitsentgelt verlangen, das er dem Arbeitnehmer rechtsgrundlos gezahlt hat?

Artikel 1376 des bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet „denjenigen, der irrtümlich oder vorsätzlich etwas angenommen hat, das ihm nicht geschuldet wird“, zur Rückzahlung.

Der Beweis, dass die Voraussetzungen für eine Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Beträge erfüllt sind, muss von demjenigen erbracht werden, der die Rückzahlung fordert.

Rechtsgrundlos ist eine Zahlung, die über den tatsächlich geschuldeten Betrag hinausgeht.

Sie gilt als erfolgt, ohne dass eine Verbindlichkeit gegeben war, die als Grundlage hätte dienen können.

Der Arbeitgeber muss bei seiner Forderung beweisen können, dass er eine Verbindlichkeit gezahlt hat, die nicht existierte, und dass ihm bei der Zahlung ein Fehler unterlaufen ist.

Einige Rechtsprechungen gehen von dem Grundsatz aus, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass der Gläubiger des zu Unrecht gezahlten Betrags betrügerisch gehandelt hat.

Beispiele

  • Der Arbeitnehmer gibt Überstunden an, die er nie geleistet hat.

Die meisten Rechtsprechungen sind jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der Gläubiger den zu Unrecht gezahlten Betrag nicht böswillig angenommen haben muss.

Es muss kein betrügerisches Handeln seitens des Gläubigers gegeben sein.

Erfolgt die Zahlung allerdings bewusst und freiwillig, auch wenn der Schuldner keine Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger hat, besteht kein Anspruch auf Rückforderung.

Hinweis: Da es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen gegenseitigen Vertrag handelt, ist jedes Entgelt eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit und es wird nur ein Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit geschuldet.

 

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