Sachverhalte oder Verfehlungen, die eine Kündigung aus schwerwiegendem Grund rechtfertigen, müssen innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Tag, an dem die sich darauf berufende Partei davon Kenntnis erlangt hat, vorgebracht werden, sofern der jeweilige Sachverhalt nicht in dem betreffenden Monat zu einer Strafverfolgung geführt hat.
Der Arbeitgeber kann sich jedoch auf einen früheren Sachverhalt oder eine frühere Verfehlung im Zusammenhang mit einem neuen Sachverhalt oder einer neuen Verfehlung, die in dem betreffenden Monat stattgefunden und die Kündigung ausgelöst hat, berufen. Frühere Sachverhalte/Verfehlungen können somit wieder zusammen mit diesen neuen Sachverhalten/Verfehlungen als Kündigungsgrund vorgebracht werden. Dieser neue Sachverhalt muss jedoch selbst einen schwerwiegenden Sachverhalt darstellen, der die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unmöglich gestaltet.
Anmerkung
Die Frist von einem Monat beginnt ab Kenntnisnahme des Sachverhalts. Bei Krankheit des Arbeitnehmers wird die einmonatige Frist ausgesetzt.
Die Frist beginnt wieder in dem Moment, in dem der Arbeitgeber sein Kündigungsrecht wiedererlangt.
Wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein Vorgespräch zu führen, muss die Übersendung der Einladung zu diesem Gespräch innerhalb der Frist von einem Monat erfolgen und die Kündigung kann dann auch über diese Frist hinaus ausgesprochen werden.