Wird ein Bezugszeitraum zugrunde gelegt, gelten als Überstunden:
- Im Rahmen einer Gleitzeitregelung :
- Überstunden, die am Ende des Bezugszeitraums festgestellt werden.
Für gesetzliche Bezugszeiträume von bis zu einem Monat kann die Gleitzeitregelung eine Anzahl von Überstunden festlegen, die nur auf den nächsten Bezugszeitraum übertragen werden können, ohne dass diese als Überstunden gelten.
- Eventuelle Überstunden, die die täglichen/wöchentlichen Höchstzeiten überschreiten.
- Im Rahmen eines Arbeitsorganisationsplans (POT):
- Arbeitsstunden, die infolge einer Änderung des Arbeitsorganisationsplans ohne Einhaltung der Frist von 3 Tagen, die zu einer Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Arbeitszeit führen,
- Die monatlichen Arbeitsstunden, die nachstehenden Obergrenzen überschreiten:
- 12,5 % der gesetzlichen oder im Tarifvertrag vorgesehenen normalen monatlichen Arbeitszeit bei Zugrundelegung eines Bezugszeitraums mit einer Dauer von mehr als 1 Monat bis zu 3 Monaten;
- 10 % der gesetzlichen oder im Tarifvertrag vorgesehenen normalen monatlichen Arbeitszeit bei Zugrundelegung eines Bezugszeitraums mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten bis zu 4 Monaten.
Folglich wird jede Arbeit, die über diese Obergrenzen hinaus und unter Beachtung der Höchstarbeitszeit (10 Arbeitsstunden pro Tag und 48 Arbeitsstunden pro Woche) geleistet wird, automatisch als Überstundenzeit betrachtet, ohne dass die Möglichkeit zum Ausgleich innerhalb des Bezugszeitraums besteht.
Beispiele
1) Arbeitsorganisationsplan (POT):
Bei einer durchschnittlichen Wochenstundenzahl von 40 Stunden im Monat entspricht der Satz von 12,5 % einer Anzahl von 45 Stunden und der Satz von 10 % einer Anzahl von 44 Stunden.
Jede in einem Monat über den Durchschnitt von 45 Stunden bzw. 44 Stunden hinaus geleistete Arbeitsstunde (entsprechend der Dauer des geltenden Bezugszeitraums) ist als Überstunde zu betrachten, für die ein Ausgleichssatz von 1,5 für die vergütete Ruhezeit bzw. ein Vergütungssatz von 1,4 (wie in Artikel L. 211-27 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehen) gilt.
2) Gleitzeitregelung:
- Fall 1: Bezugszeitraum von einem Monat mit einer Obergrenze von 8 Überstunden
Situation: Ein Arbeitnehmer arbeitet in einem Unternehmen mit flexiblen Arbeitszeiten und einem Bezugszeitraum von einem Monat (vom 1. bis zum 31. Januar). Seine normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche.
Aufschlüsselung der im Januar geleisteten Arbeitsstunden:
Woche 1: 42 Stunden (+2 Überstunden)
Woche 2: 45 Stunden (+5 Überstunden)
Woche 3: 38 Stunden (-2 Unterstunden)
Woche 4: 43 Stunden (+3 Überstunden)
Gesamtüberschuss Ende Januar: 2 + 5 - 2 + 3 = 8 Überstunden
Anwendung der Regelung:
- Die 8 Überstunden können auf den nächsten Bezugszeitraum im Februar übertragen werden.
- Es fallen keine Überstunden an, da die Obergrenze von 8 Stunden nicht überschritten wird.
Hätte der Arbeitnehmer 2 Stunden mehr gearbeitet, d. h. insgesamt 10 Überstunden:
- Die 8 Überstunden könnten auf den nächsten Bezugszeitraum im Februar übertragen werden.
- Die 2 Stunden, die über die Obergrenze von 8 Stunden hinaus geleistet wurden, gelten als Überstunden und können nicht übertragen werden. Sie würden nur dann zu einer Vergütung führen, wenn sie auf Verlangen oder mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers und für dienstliche Zwecke geleistet wurden.
- Fall 2: Bezugszeitraum von 2 Monaten
Situation: Ein Arbeitnehmer arbeitet mit einer Gleitzeitregelung, die einen Bezugszeitraum von 2 Monaten (Januar-Februar) vorsieht.
Aufschlüsselung der im Januar und Februar geleisteten Arbeitsstunden:
Januar:
Woche 1: 42 Stunden (+2 Überstunden)
Woche 2: 43 Stunden (+3 Überstunden)
Woche 3: 38 Stunden (-2 Unterstunden)
Woche 4: 43 Stunden (+3 Überstunden)
Gesamtüberschuss Ende Januar: 2 + 3 - 2 + 3 = 6 Überstunden.
Februar:
Woche 1: 42 Stunden (+2 Überstunden)
Woche 2: 38 Stunden (-2 Überstunden)
Woche 3: 42 Stunden (+2 Stunden Defizit)
Woche 4: 42 Stunden (+2 Stunden Überschuss)
Gesamtüberschuss Ende Februar: 2 - 2 + 2 + 2 = 4 Stunden Überschuss
Gesamtüberschuss im Bezugszeitraum: 6 + 4 = 10 Stunden Überschuss.
Anwendung der Regelung:
Diese am Ende des Bezugszeitraums festgestellten 10 Überstunden gelten grundsätzlich als auszugleichende Überstunden, sofern sie auf Anfrage oder mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers und für dienstliche Zwecke geleistet wurden.
Die oben genannten Schwellenwerte von 12,5 % und 10 % gelten nicht:
- Für Unternehmen, die sich für einen Bezugszeitraum von höchstens einem Monat entschieden haben, bzw. bei Unternehmen, die zum 1. Januar 2017 an einen Tarifvertrag, eine nachgeordnete Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Bereich des berufsgruppenübergreifenden sozialen Dialogs gebunden sind, in dem/der keine Bestimmung zum Bezugszeitraum enthalten ist oder in dem/der lediglich auf das Gemeinrecht betreffend die Organisation der Arbeitszeit verwiesen wird, weil die Dauer des Bezugszeitraums nicht über einem Monat liegen darf.
- Im Falle eines Bezugszeitraums, der durch einen Tarifvertrag oder eine Vereinbarung im Bereich des berufsgruppenübergreifenden sozialen Dialogs verhandelt wurde, da die Tarifpartner diese Höchstarbeitsgrenzen und den entsprechenden Ausgleich nach freiem Ermessen festlegen können.
- bei einem durch Gleitzeitregelung eingeführten Bezugszeitraum.