Wird ein Bezugszeitraum zugrunde gelegt, gelten als Überstunden:
- Überstunden, die am Ende des Bezugszeitraums festgestellt werden,
- Arbeitsstunden, die nach einer Änderung des Arbeitsorganisationsplans ohne Einhaltung der Frist von 3 Tagen, die eine Erhöhung der ursprünglich vorgesehenen Arbeitszeit zum Gegenstand hat, geleistet werden,
- Arbeitsstunden, die über die Höchstgrenzen von 12,5 % bzw. 10 % der normalen monatlichen Arbeitszeit hinaus geleistet werden. In diesem Fall ist entsprechend der Dauer des Bezugszeitraums folgende Unterscheidung zu treffen:
Im Rahmen eines Arbeitsorganisationsplans gelten diejenigen Arbeitsstunden als Überstunden im Sinne von Artikel L. 211-27 des Arbeitsgesetzbuchs, die pro Monat die nachstehenden Obergrenzen überschreiten:
- 12,5 % der gesetzlichen oder im Tarifvertrag vorgesehenen normalen monatlichen Arbeitszeit bei Zugrundelegung eines Bezugszeitraums mit einer Dauer von mehr als 1 Monat bis zu 3 Monaten;
- 10 % der gesetzlichen oder im Tarifvertrag vorgesehenen normalen monatlichen Arbeitszeit bei Zugrundelegung eines Bezugszeitraums mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten bis zu 4 Monaten.
Folglich wird jede Arbeit, die über diese Obergrenzen hinaus und unter Beachtung der Höchstarbeitszeit (10 Arbeitsstunden pro Tag und 48 Arbeitsstunden pro Woche) geleistet wird, automatisch als Überstundenzeit betrachtet, ohne dass die Möglichkeit zum Ausgleich innerhalb des Bezugszeitraums besteht.
Am Ende jedes Monats wird eine Aufstellung der Anzahl der Stunden erstellt, die in Anwendung dieser Sätze nicht als Überstunden betrachtet werden. Diese Aufstellung wird nicht bei der Bestimmung der Obergrenzen für den Folgemonat berücksichtigt.
Beispiel
Bei einer durchschnittlichen Wochenstundenzahl von 40 Stunden im Monat entspricht der Satz von 12,5 % einer Anzahl von 45 Stunden und der Satz von 10 % einer Anzahl von 44 Stunden.
Jede in einem Monat über den Durchschnitt von 45 Stunden bzw. 44 Stunden hinaus geleistete Arbeitsstunde (entsprechend der Dauer des geltenden Bezugszeitraums) ist als Überstunde zu betrachten, für die ein Ausgleichssatz von 1,5 für die vergütete Ruhezeit bzw. ein Vergütungssatz von 1,4 (wie in Artikel L. 211-27 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehen) gilt.
Bei Unternehmen, die sich für einen Bezugszeitraum von höchstens einem Monat entschieden haben, bzw. bei Unternehmen, die zum 1. Januar 2017 an einen Tarifvertrag, eine nachgeordnete Vereinbarung oder einer Vereinbarung im Bereich des berufsgruppenübergreifenden sozialen Dialogs gebunden sind, in dem/der keine Bestimmung zum Bezugszeitraum enthalten ist oder in dem/der lediglich auf das Gemeinrecht betreffend die Organisation der Arbeitszeit verweisen wird, gelten die Höchstarbeitsgrenzen von 12,5 % und 10 % nicht, weil die Dauer des Bezugszeitraums nicht über einem Monat liegen darf.
Die Obergrenzen von 12,5 % und 10 % gelten nicht im Falle eines Bezugszeitraums, der durch einen Tarifvertrag oder eine Vereinbarung im Bereich des berufsgruppenübergreifenden sozialen Dialogs verhandelt wurde, da die Tarifpartner diese Höchstarbeitsgrenzen und den entsprechenden Ausgleich nach freiem Ermessen festlegen können.