D5f5 - Welche Angaben muss ein Arbeitsorganisationsplan enthalten?

Der Arbeitsorganisationsplan (POT), der sich auf die voraussichtliche Aktivität des Unternehmens bezieht, muss so konzipiert sein, dass jeder Arbeitnehmer sowie dessen direkter Vorgesetzter die ihn betreffende Arbeitszeit unmissverständlich daraus ablesen kann; er muss jedoch nicht notwendigerweise die Namen der Arbeitnehmer enthalten.

Jeder aufzustellende Arbeitsorganisationsplan muss folgende Angaben enthalten, da er ansonsten nichtig ist:

  • den Beginn und das Ende des Bezugszeitraums sowie den Beginn und das Ende der Dauer des Arbeitsorganisationsplans;
  • die normale Arbeitszeit, damit jeder Arbeitnehmer daraus ablesen kann, wie seine Arbeit zeitlich organisiert ist, d. h. die Arbeitsstunden pro Tag und pro Woche sowie den Beginn und das Ende des Arbeitstags;
  • die Tage, an denen das Unternehmen geschlossen ist, die gesetzlichen und üblichen Feiertage sowie die individuellen und/oder kollektiven Urlaubstage;
  • die ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von 44 Stunden und gegebenenfalls den Freizeitausgleich, falls diese Ruhezeit nicht eingehalten wird.

Er kann sich auf alle Arbeitnehmer beziehen oder sich auf die Arbeitnehmer bestimmter Teile des Unternehmens beschränken.

Jedes Unternehmen kann jedoch den Inhalt des Arbeitsorganisationsplans ergänzen und seine Dauer kann in Absprache mit dem Betriebsrat (falls vorhanden) oder mit den betroffenen Arbeitnehmern geändert werden.

Die Dauer des Arbeitsorganisationsplans darf nicht unter einem Monat liegen, außer der Bezugszeitraum ist kürzer als ein Monat; in diesem Fall muss die Dauer des Arbeitsorganisationsplans der Dauer des Bezugszeitraums entsprechen.

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