D5a10 - Gilt die Fahrtzeit zum Arbeitsplatz als Arbeitszeit?

Laut den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs ist die Zeit, während der der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber oder seinen Arbeitgebern zur Verfügung steht, als Arbeitszeit anzusehen.

Ausgenommen hiervon sind jedoch Ruhezeiten in denen der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber oder seinen Arbeitgebern nicht zur Verfügung steht.

Die Zeit, die der Arbeitnehmer benötigt, um von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen, ist ebenfalls nicht als Arbeitszeit anzusehen.

Schwieriger wird es bei der Fahrtzeit, die der Arbeitnehmer vom Geschäftssitz des Unternehmens zu einem anderen Arbeitsort (z. B. Baustelle) benötigt.

Nach der Rechtsprechung umfasst die Arbeitszeit mehr als die tatsächliche Arbeitszeit. Der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, gilt auch dann als Arbeitszeit, wenn keine tatsächliche Arbeit geleistet wird. Nach diesem Kriterium gilt, zum Beispiel, der Weg, den der Arbeitnehmer zurücklegen muss, nachdem er sich zum Geschäftssitz begeben hat, um eine vom Arbeitgeber vorgegebene Mission auszuführen, als Arbeitszeit.

Folglich und unserer Ansicht nach ist die Fahrtzeit, die die Arbeitnehmer benötigen, um vom Geschäftssitz des Unternehmens oder einer Sammelstelle zu einem bestimmten Arbeitsort mit dem Dienstwagen zu fahren, als Arbeitszeit anzusehen.

Im Ausnahmefall wurde in der Rechtsprechung entschieden, dass, wenn der Arbeitgeber nicht vom Arbeitnehmer verlangt, zunächst zum Lager des Betriebs zu fahren, ehe er mit dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Transportmittel zur Baustelle fährt und er während der Fahrt keine Anweisungen von seinem Arbeitgeber erhält, man nicht davon ausgehen kann, dass er während dieser Fahrt seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht, sodass die Fahrtzeit zwischen dem Lager und der Baustelle nicht als Arbeitszeit gezählt wird.

Die gleiche Frage stellt sich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, sich an einen bestimmten Ort zu begeben, um dort seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. In diesem Fall ist zu prüfen, was im Arbeitsvertrag steht.

Wenn eine Vertragsklausel vorsieht, dass der Arbeitgeber den Arbeitsort ändern kann und der Arbeitnehmer rechtzeitig darüber informiert wurde, wo er am folgenden Tag arbeiten soll, dann gilt die Fahrtzeit vom Wohnort zum Arbeitsort nicht als Arbeitszeit.

So ist beispielsweise die Fahrtzeit vom Wohnort zu einem bestimmten Ort in Luxemburg oder im Ausland nicht als Arbeitszeit anzusehen.

Wenn es keine solche Klausel gibt, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, einen Arbeitnehmer an diesen Arbeitsort zu schicken, denn der Arbeitsort ist im Arbeitsvertrag festgelegt.

Kleinere Wege vom Arbeitsort aus (gemessen an den vertraglichen Bestimmungen) sind zulässig.

Beispiele
Wege

  • auf dem Betriebsgelände;
  • an einem Unternehmensstandort;
  • oder in den Räumlichkeiten des Unternehmens.

 

Alle etwaigen übrigen Änderungen des Arbeitsorts gelten als Änderung einer wesentlichen Klausel eines Arbeitsvertrags, und demnach ist dann das rechtliche Verfahren einzuhalten, das in Artikel L. 121-7 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehen ist, der Änderungen des Arbeitsvertrags regelt.

 

Man spricht jedoch nicht von einer wesentlichen Änderung, wenn der Vertrag eine Mobilitätsklausel enthält.

Ferner ist nach der europäischen Rechtsprechung zu beachten, dass, wenn die Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben, die Fahrtzeit, die die Arbeitnehmer für die tägliche Fahrt zwischen ihrem Wohnsitz und den Standorten ihres ersten Kunden und ihres letzten vom Arbeitgeber bestimmten Kunden aufwenden, Arbeitszeit darstellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Fahrtzeiten in diesem Fall besonders lange waren, da die Distanz zwischen dem Wohnsitz des Arbeitnehmers und dem Einsatzort bis zu 100 Kilometer betragen konnte.

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