Im Falle einer Unternehmensübertragung, die infolge einer vertraglichen Übertragung, einer Verschmelzung, einer Erbschaft, einer Spaltung, einer Vermögensumschichtung oder einer Umwandlung in eine Gesellschaft stattfinden kann, sieht das Arbeitsgesetz sowohl für den Arbeitgeber, der sein Unternehmen veräußert (den Zedenten), als auch für den Arbeitgeber, der das Unternehmen übernimmt (den Zessionar), die Pflicht vor, ihre jeweiligen Betriebsräte über die folgenden Punkte zu informieren:
- fester oder vorgeschlagener Termin für die Übertragung,
- Gründe für die Übertragung,
- rechtliche, wirtschaftliche und soziale Konsequenzen der Übertragung für die Arbeitnehmer,
- Maßnahmen, welche in Bezug auf die Arbeitnehmer geplant sind.
Was den Zeitpunkt anbelangt, zu dem die Arbeitnehmervertreter unterrichtet werden müssen, sieht das Arbeitsgesetzbuch vor, dass der Zedent verpflichtet ist, diese rechtzeitig vor der Übertragung zu informieren, und dass der Zessionar verpflichtet ist, diese rechtzeitig und in jedem Fall, bevor sich die Übertragung direkt auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen seiner Arbeitnehmer auswirkt, zu informieren.
Planen der Zedent oder der Zessionar Maßnahmen, die ihre Arbeitnehmer betreffen, sind sie verpflichtet, rechtzeitig Konsultationen und Verhandlungen zu diesen Maßnahmen mit ihren Betriebsräten und den Gewerkschaften, die Vertragspartei des Tarifvertrags sind, zu führen, um eine Einigung zu erzielen.
Wenn gegen den Zedenten ein Insolvenzverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Zedenten oder ein Gläubigerschutzverfahren eröffnet wurde, können die Arbeitnehmervertreter und die Gewerkschaften mit nationaler Tariffähigkeit zusammen mit dem Zedenten und dem Zessionar Änderungen der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer – insoweit das geltende Recht oder die geltende Praxis dies zulassen – vereinbaren, die den Fortbestand des Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens- bzw. Betriebsteils sichern.