D17a10 - Welche Aufgabe hat der Betriebsrat bei der Anpassung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber?

Die nachfolgenden Ausführungen betreffen diejenigen Betriebsräte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 2015 bereits bestanden. Sie üben ihr Amt bis zu den nächsten Wahlen weiter aus. Die gesetzlichen Bestimmungen, die diesen Bereich betreffen, wurden an die Reform des Sozialdialogs angepasst – sie gelten für die ab dem 1. Januar 2016 gewählten Betriebsräte.

Möchte ein Arbeitgeber, bei dem mindestens 150 Arbeitnehmer beschäftigt sind, eine Änderung einer wesentlichen Klausel des Arbeitsvertrags zum Nachteil eines seiner Arbeitnehmer vornehmen, ist er gesetzlich verpflichtet, ein Vorgespräch mit dem Arbeitnehmer zu führen und ihn zu diesem Zweck einzuladen.

Eine Kopie der Einladung zu dem Vorgespräch muss dem Betriebsrat übermittelt werden und der Arbeitnehmer hat das Recht, einen Arbeitnehmer seiner Wahl, der zur Belegschaft des Unternehmens gehört, oder einen Vertreter einer Gewerkschaft mit landesweiter Tariffähigkeit, die im Betriebsrat vertreten ist, zu dem Vorgespräch hinzuzuziehen.

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